Richter: Dickes Sparbuch schließt Hartz IV nicht aus
Gießen (dpa) - Hartz-IV-Leistungen für Kinder müssen gezahlt werden, auch wenn die Großeltern ein dickes Sparbuch für sie angelegt haben. Allerdings verwehrten Oma und Opa in dem aktuellen Fall den Zugriff darauf.
Ein hohes Sparguthaben führt einem Gerichtsurteil zufolge nicht zwangsläufig zur Ablehnung von Hartz IV-Leistungen. Das Geld muss einem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehen, wie das Sozialgericht Gießen in einer am Donnerstag (25. September) bekanntgewordenen Entscheidung befand. Die Richter verurteilten das Jobcenter Wetterau daher zur Zahlung der Leistungen.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter. Sie bekam der Mitteilung zufolge Unterstützung, ihre Tochter aber nicht. Die Behörde lehnte das ab, weil die Großeltern für das Mädchen Sparbücher mit rund 9680 Euro angelegt hatten. Damit lag das Vermögen gut 4000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag.
Die Großeltern, die die Sparbücher verwahrten, waren jedoch nicht bereit, das Geld ihrer Enkelin auszuzahlen. Daher könne das Geld auch nicht dem Mädchen zugerechnet werden, befanden die Richter. Die Tochter der Klägerin sei somit leistungsberechtigt. Das bereits im Juli ergangene Urteil wurde jetzt rechtskräftig (Az.: S22 AS 341/12).