Riester-Sparen als Partner ohne eigenes Einkommen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Sparer, die eine Rieseterzulage in Anspruch nehmen möchten, müssen nicht unbedingt eigene Einkünfte haben. Verheiratete und Partner in Elternzeit können sich den Bonus meist mit einem Mindestbeitrag sichern.
Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen können riestern. Ist in der Ehe der eine Partner förderberechtigt und zahlt in einen Riester-Vertrag ein, kann der andere Partner ebenso die staatliche Förderung für die Altersvorsorge bekommen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin. Beim sogenannten Huckepack-Riestern erhalten Ehepartner die Zuschüsse, selbst wenn sie nicht selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für einen Beitrag von mindestens 60 Euro erhält er oder sie dann die jährliche Grundzulage von 154 Euro.
Falls durch eine Scheidung das „Huckepack-Verhältnis“ zerbricht, kann der nun möglicherweise nicht mehr förderberechtigte Partner den Riester-Vertrag ruhen lassen. Hat er wieder ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, kann er mit eigenen Mitteln weiter riestern. Das ist in der Regel günstiger als die Kündigung des Vertrags. Denn in diesem Fall müssten die Zulagen an den Staat zurückgezahlt werden.
Auch nach der Geburt eines Kindes fällt in vielen Fällen erst einmal ein Einkommen weg. Dennoch sollten Eltern das Sparen für die Altersvorsorge in der Elternzeit nicht einstellen, empfiehlt die Aktion „Finanzwissen für alle“. Denn eine Sonderregelung ermöglicht es, ab dem zweiten Jahr der Elternzeit wenig in seinen Riester-Vertrag einzuzahlen und dennoch die volle Förderung zu bekommen.
In der bis zu dreijährigen Elternzeit muss der Elternteil ohne eigenes Einkommen im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Wie auch sonst beim Riester-Vertrag orientiert sich dieser im ersten Jahr der Elternzeit am Vorjahreseinkommen. Das bedeutet: Auch wenn im ersten Jahr der Elternzeit keine Einkünfte vorliegen, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten.
Ab dem zweiten Jahr müssen die Riester-Sparer aber nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlen. Und im ersten Jahr nach der Elternzeit genügt auch bei wieder aufgenommener beruflicher Tätigkeit die Zahlung des Sockelbetrags, um weiter in den Genuss der Zulagen zu kommen.