Über Günstigerprüfung Abgeltungsteuer zurückholen
Berlin (dpa/tmn) - Eigentlich müssen die meisten Anleger ihre Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben. Manchmal kann es sich aber doch lohnen, die Formulare vollständig auszufüllen. Denn mitunter erstattet das Finanzamt einen Teil des gezahlten Geldes.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer müssen Sparer Zinsen und andere Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung meist nicht mehr angeben. Mitunter lohnt es sich aber dennoch, die entsprechende Anlage „Kap“ auszufüllen und die Günstigerprüfung zu beantragen, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Denn in einigen Fällen können Anleger mit Steuererstattungen rechnen. Drei Tipps:
Freistellungsauftrag optimieren: Sparer haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro. Wer Zinsen von verschiedenen Kreditinstituten erhält, kann den entsprechenden Freistellungsauftrag aufteilen. Handlungsbedarf besteht, wenn der freigestellte Betrag bei einer Bank überschritten und bei der anderen nicht ausgeschöpft ist. Zu viel abgezogene Abgeltungsteuer kann über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Erstattungsmöglichkeiten für ältere Sparer: Ab dem Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, steht Sparern ein Altersentlastungsbetrag als persönlicher Freibetrag zu. Dieser wird auf Nebeneinkünfte gewährt, beispielsweise aus Kapitalerträgen. Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrages ist jedoch, dass die Kapitalerträge mit der Einkommensteuererklärung individuell besteuert werden. Durch den zusätzlichen Freibetrag lohnt sich diese Besteuerung laut NVL selbst bei höheren Einkommen und individuellen Steuersätzen über dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.
Freibetrag für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können einen Freibetrag für Nebeneinkünfte nutzen. Denn Nebeneinkünfte werden insgesamt bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei gestellt. Liegen die anderen Einkünfte über dieser Freigrenze, betragen aber weniger als 820 Euro, bleibt zumindest ein Teil steuerfrei. Deshalb kann die Abgeltungsteuer vollständig erstattet werden, wenn beispielsweise Zinsen oberhalb des Sparer-Pauschbetrags bis zu 410 Euro betragen und keine weiteren Nebeneinkünfte vorliegen. Diese Regelung gilt noch für die Steuererklärung 2013.