Schlusserbe kann nicht Ersatzerbe werden

Hamm (dpa/tmn) - Ehegatten können sich als Alleinerbe bestimmen und die jeweiligen Kinder als Schlusserbe. Doch wenn das Elternteil dann die Erbschaft ausschlägt, gehen auch die Schlusserben leer aus.

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Bei einem Ehegattentestament erbt der Schlusserbe nur dann, wenn der länger lebende Ehegatte das Erbe zuvor angenommen hat. Hat er dies nicht getan, kann ein im Testament benannter Schlusserbe nicht erben. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 15 W 136/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser gemeinsam mit seiner zweiten Frau 2005 ein Ehegattentestament aufgesetzt. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Die Tochter aus der ersten Ehe des Mannes und der Neffe seiner zweiten Frau wurden als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmt.

Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aber aus. Daraufhin beantragte die Tochter einen Erbschein in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Alleinerbin, nicht als Schlusserbin. Der Neffe widersprach mit der Begründung, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 zur Hälfte Miterbe geworden.

Die Tochter erhielt in zwei Instanzen Recht: Als einziges Kind des Erblassers sei sie dessen Alleinerbin geworden, so die Richter. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen habe, seien auch die Schlusserben nicht zum Erbe berechtigt. Die im Testament als Schlusserben benannte Tochter und der Neffe seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlägt.