Schutz vor Pfändung: Letzte Rettung P-Konto

Ab Januar 2012 gibt es für Betroffene besseren Schutz vor der Pfändung.

Düsseldorf. Genug zum Leben soll auch denjenigen bleiben, die verschuldet sind. Um dieses Mindestmaß sicherzustellen und vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, gibt es bislang zwei Wege: Entweder der Schuldner wendet sich an das Amtsgericht und beantragt dort Pfändungsschutz. Oder aber er wandelt sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto — auch P-Konto genannt — um.

Doch diese Zweigleisigkeit, darauf macht die Verbraucherzentrale aufmerksam, fällt ab Anfang nächsten Jahres weg. „Dann gibt es den Pfändungsschutz grundsätzlich nur noch über das P-Konto“, sagt Bettina Seidel, Schuldnerberaterin bei der Verbraucherberatung Düsseldorf.

Sie mahnt alle Betroffenen, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zur Bank oder Sparkasse zu gehen, um die Umwandlung vorzunehmen.

Sobald das Giro- in ein P-Konto umgewandelt wurde, hat der Kontoinhaber automatisch einen Pfändungsschutz von 1028,89 Euro. Bis zur Höhe dieses Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber über das Geld verfügen, ohne dass er den Zugriff der Gläubiger befürchten muss.

Hat jemand Unterhaltspflichten, so erhöht sich der Grundfreibetrag um 387,22 Euro für die erste, und weitere je 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Allerdings geht dies nicht automatisch. Man muss der Bank die Voraussetzungen per Bescheinigung nachweisen.

Eine solche stellen insbesondere Schuldnerberatungsstellen (kostenlos) aus. Dafür muss man den Schuldnerberatern freilich die entsprechenden Tatsachen nachweisen. Anwälte verlangen für die Bescheinigung in der Regel ein Honorar.

Nun gibt es Schuldner, die zwar keine Unterhaltspflichten haben, die aber dennoch Anspruch auf ein höheres pfändungsfreies Einkommen als den Grundfreibetrag von 1028,99 Euro haben.

Die Düsseldorfer Schuldnerberaterin Anne Heuveldopp gibt dafür ein Beispiel: Ein Alleinstehender hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1650 Euro. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung hat er auch ohne Unterhaltspflicht ein unpfändbares Einkommen von 1215,22 Euro.

Hier hilft ihm auch in Zukunft das P-Konto (Schutz nur bis 1028,99 Euro) allein nicht weiter. Er muss einen entsprechenden Antrag (nach § 850 k IV ZPO) beim Amtsgericht stellen.