Schwankschwindel berechtigt zu Merkzeichen „G“
Berlin (dpa/tmn) - Starker Schwindel kann eine ernsthafte Belastung sein. Sind die Beschwerden so stark, dass Betroffene nicht in der Lage sind, ohne Begleitung längere Wege zurückzulegen, können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ erhalten.
Auch Schwankschwindel kann das Merkzeichen „G“ rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 103/12), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Der Fall: Die Frau leidet an verschiedenen Krankheiten der Gelenke, an psychosomatischen Störungen und unter einem permanenten Schwankschwindel. Dadurch ist sie so in ihrem Gehvermögen eingeschränkt, dass sie nicht ohne Gefahr für sich und andere am Straßenverkehr teilnehmen kann. Sie benötigt dementsprechend immer eine Begleitung. Vor Gericht verlangte sie die Feststellung, dass das Merkzeichen „G“ erfüllt sei. Damit hätte sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf die kostenfreie Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Das Urteil: Sie habe Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „G“, befanden die Richter. Die Frau sei derart in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt, dass sie selbst übliche Strecken ohne Begleitung nicht zu Fuß zurücklegen könne. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Bewegungsfähigkeit aus einer anatomischen Gegebenheit des Körpers folge. Aufgrund eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie stehe fest, dass zwar die sonstigen körperlichen Beeinträchtigen nicht ausreichten, um das Merkzeichen „G“ zu erfüllen, jedoch der Schwankschwindel als Beeinträchtigung ausreiche.