Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: X R 3/16). Denn steuerlich abziehbar können nur solche Ausgaben sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Im dem Fall waren der Kläger und seine Ehefrau privat krankenversichert. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten nicht bei ihrer Versicherung eingereicht. In der Steuererklärung machte der Kläger die Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Dabei kürzte er diese Beiträge zwar um die erhaltenen Erstattungen, verrechnete aber die selbst getragenen Krankheitskosten. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht wollten das akzeptieren.
Zu Recht, wie der BFH befand: Ähnlich wie Selbst- beziehungsweise Eigenbeteiligungen sind selbst getragene Krankheitskosten keine Beiträge zu einer Versicherung. Denn der Versicherte trage die Ausgaben nur, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Insofern gehe es bei diesen Ausgaben nicht darum, den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen. Ob die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien, musste der BFH hier nicht entscheiden. Die Ausgaben lagen in dem Fall unter der für die Kläger geltenden zumutbaren Eigenbelastung.