So gelingt die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse
Nicht nur diejenigen, die unter die Einkommensgrenze rutschen, können wechseln.
Düsseldorf. Steigende Prämien, Extrazahlungen für Kinder: Viele privat Krankenversicherte wären liebend gern (wieder) gesetzlich versichert. So kann der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse funktionieren:
Manche Arbeitnehmer sind durch die zum Jahresbeginn erfolgte Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wieder in die Versicherungspflicht „gerutscht“. Diese Grenze ist auf 4462,50 Euro pro Monat bzw. 53 550 Euro im Jahr gestiegen. Für diejenigen, die bereits 2002 privat versichert waren, liegt diese Grenze bei 4050 Euro. Wer genau so viel oder weniger verdient, ist automatisch versicherungspflichtig.
Wichtig: Hieran ändert auch eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres nichts. Die Karten werden dann erst im kommenden Jahr neu gemischt. Anfang 2015 können sich die Betroffenen — falls ihr Einkommen noch immer über der dann geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt — zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Versicherung entscheiden.
Liegt das Einkommen knapp über der Grenze für die Versicherungspflicht, so gibt es für Rückkehrwillige „Gestaltungsmöglichkeiten“: Mit Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge lässt sich das beitragspflichtige Einkommen senken, maximal um 238 Euro pro Monat. „Genauso funktionieren auch Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten“, sagt Uwe Werner, Dezernent bei der Knappschaft.
Wenn Teile des Gehalts auf diesen Konten angespart werden, wird die Sozialversicherungspflicht der Einkünfte in die Zukunft verschoben. Liegt das aktuelle beitragspflichtige Einkommen nicht mehr über der Versicherungspflichtgrenze, können sich die Betroffenen wieder gesetzlich krankenversichern.
Generell gilt schon seit dem 1. August 2013: Privatversicherte, die für kurze Zeit — und sei es nur für einige Tage — versicherungspflichtig werden, können auf Dauer gesetzlich versichert bleiben. Das gilt auch dann, wenn sie umgehend aus der Versicherungspflicht herausfallen.
Dafür sorgt eine bislang kaum beachtete Änderung von Paragraf 188 Absatz 4 des fünften Sozialgesetzbuchs. Nach Beendigung der Versicherungspflicht oder einer beitragsfreien Familienversicherung greift die „obligatorische Anschlussversicherung“. Die Betroffenen sind bei ihrer Krankenkasse automatisch freiwillig versichert. Eine einjährige Vorversicherungszeit ist dabei — anders als früher — nicht erforderlich.
Privatversicherte jenseits der 55 können die skizzierten Möglichkeiten nicht mehr nutzen. Für sie gilt in der GKV in der Regel ein Aufnahmestopp. Ihnen bleiben nur die „klassischen“ Sparmöglichkeiten für Privatversicherte, etwa ein Tarifwechsel oder die Erhöhung der Selbstbeteiligung.