Sozialgericht stärkt Gleichstellung Homosexueller
München (dpa) - Das Sozialgericht München hat mit einem Urteil die Gleichstellung Homosexueller gestärkt. Demnach haben sie bei der Kündigung des Arbeitsplatzes für den Umzug zum Partner in eine andere Stadt das Recht auf die sofortige Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Mit dem Urteil werden Homosexuelle auch ohne eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt wie etwa heterosexuelle Paare oder Verheiratete. „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesagentur für Arbeit hat einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen“, sagte ein Sozialgerichts-Sprecher am Freitag (12. August) und bestätigte damit einen entsprechenden Bericht der „Süddeutschen Zeitung“.
Im konkreten Fall (Aktenzeichen: AL 816/08) war ein Mann aus Berlin zu seinem Lebensgefährten nach München gezogen und hatte deshalb seine Anstellung als Hotel-Rezeptionist gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit sperrte ihm daraufhin für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld. In der Begründung hieß es, dass der Zuzug zum langjährigen Freund nicht als wichtiger Grund anerkannt werden könne.
Die 57. Kammer des Sozialgerichts München stellte im Urteil vom 22. Juli 2011 klar, dass die Erteilung der Arbeitslosengeld-Sperrzeit nicht wegen der Kündigung und des Nachzugs zum gleichgeschlechtlichen Partner erfolgen darf. „Ein Abstellen allein auf die sexuelle Orientierung einer Beziehung im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes bei Kündigung zwecks Nachzug zum Partner ist nach übereinstimmender Auffassung der Kammer willkürlich und rechtfertigt keine diesbezügliche Ungleichbehandlung“, hieß es.
Die Klage des Mannes wies das Sozialgericht dennoch als unbegründet ab. „Der Kläger hat es unterlassen, sich rechtzeitig um einen Anschlussarbeitsplatz zu bemühen“, urteilte das Gericht. Er habe das Arbeitsamt rechtzeitig einschalten und seine Bemühungen nachweisen müssen. „Sie müssen dabei nicht von Erfolg gekrönt sein“, betonte die Vorsitzende Richterin Carolin Heiter-Dieses.