Strafanzeige stellen: Wichtig für Geschädigte und Zeugen
Berlin (dpa/tmn) - Ein Dieb klaut die Handtasche, ein Fremder verbeult die Beifahrertür eines parkenden Autos - in solchen Fällen können Betroffene oder Zeugen eine Strafanzeige stellen. Wer sich unsicher ist, ob dies der Fall ist, kann sich an die Polizei wenden und gegebenenfalls nur einen „Hinweis“ geben.
„Eine Strafanzeige ist prinzipiell dann möglich, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht“. Das sagt Prof. Heiko Ahlbrecht, Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Grundsätzlich ist niemand gesetzlich dazu verpflichtet, eine Strafanzeige zu erstatten. Es sei denn, er erfährt von einer geplanten schweren Straftat wie Raub, Mord oder Erpressung. Dann muss er dies der Polizei mitteilen (Paragraf 138 des Strafgesetzbuchs).
Andernfalls droht dem Zeugen unter Umständen eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Auch wenn der Täter vielleicht nie ermittelt wird, der Schritt kann allein aus versicherungsrechtlichen Verpflichtungen geboten sein, sagt Ahlbrecht.
Sowohl Opfer als auch Zeugen können eine Strafanzeige stellen. Wichtig zu wissen: Wer eine Strafanzeige stellt, kann sie danach nicht zurückziehen. Der Schritt sollte wohlüberlegt sein, sagt Kerstin Backofen von der Stiftung Warentest. „Schließlich handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich anderer Menschen.“
Wer zu Unrecht eine Strafanzeige gegen eine bestimmte Person erstattet, muss mit harten Konsequenzen rechnen. „Dies kann als strafbare Falschverdächtigung, als üble Nachrede oder als Verleumdung geahndet werden“, erklärt Ahlbrecht, der auch Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.
Für Opfer und Zeugen gibt es drei Möglichkeiten, eine Strafanzeige zu erstatten: auf der Polizeiwache, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder in vielen Bundesländern auch per Online-Verfahren. „Bei der Polizei kann die Anzeige mündlich zu Protokoll gegeben werden“, erklärt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin. Sie muss von den Strafverfolgungsbehörden in jedem Fall entgegengenommen werden. Eine Strafanzeige kann auch direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. „Hier ist es allerdings zu empfehlen, dies schriftlich zu tun“, so die Ministeriumssprecherin.
In vielen Regionen Deutschlands - ausgenommen sind Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und das Saarland - können Strafanzeigen auch online gestellt werden. Egal auf welchem Weg die Strafanzeige erstattet wird: In allen Fällen müssen die klassischen W-Fragen beantwortet werden. Was ist wann, wo und wie passiert und wer wurde geschädigt? Auch persönliche Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum müssen angegeben werden. Beweise wie mit dem Handy gemachte Bilder sind ebenfalls beizufügen.
Grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, einer Strafanzeige nachzugehen und die Angaben zu überprüfen. „Im ersten Schritt müssen die Behörden ausloten, ob sie einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens bejahen und damit eine Person oder auch mehrere zu Beschuldigten machen“, erläutert Ahlbrecht. Zur Überprüfung, Bestätigung oder Entkräftung des Anfangsverdachts können beispielsweise Zeugen und Beschuldigte vernommen werden. Um an Beweismittel zu gelangen, kann es auch Durchsuchungen geben. Am Ende eines solchen Ermittlungsverfahrens ist es Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sich der Tatverdacht bestätigt hat oder nicht.
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Straftatbestand nicht ausreichend bewiesen ist. Darüber wird der Antragsteller schriftlich informiert. Ist er der Geschädigte und mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden, kann er Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Votiert auch diese Behörde für eine Verfahrenseinstellung, dann kann der Betroffene in bestimmten Fällen ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren anstrengen.
Bestätigt sich indes der Anfangsverdacht, dann wird ein Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragt oder Anklage zu Gericht erhoben. Grundsätzlich gilt: „Sinn und Zweck der Strafanzeige ist es, den Staat auf ein - mögliches - strafbares Geschehen hinzuweisen“, erläutert Ahlbrecht. Eine Aufklärung liegt schließlich im Interesse der Allgemeinheit.
Info-Kasten: Was ist ein Strafantrag?
Neben der Strafanzeige gibt es auch den Strafantrag. „Ein Strafantrag ist - anders als die bloße Anzeige eines Sachverhalts - die ausdrückliche schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller die Strafverfolgung wünscht“, erläutert eine Sprecherin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin. Antragsdelikte sind etwa Hausfriedensbruch und Beleidigung. In der Regel kann nur der Geschädigte selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Strafantrag stellen. „Dies muss binnen einer Frist von drei Monaten erfolgen“, so die Ministeriumssprecherin. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt hat. Einen Strafantrag kann derjenigen, der ihn gestellt hat, zurückziehen.