Grundsätzlich müssen Versorger ihre Kunden auf eine Preisänderung „rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode“ hinweisen. Kunden, die schon einmal den Stromanbieter gewechselt und einen Vertrag mit längeren Laufzeiten und Kündigungsfristen gewählt haben, können dann ihr Sonderkündigungsrecht nutzen.
Die Kündigung sollte per Einschreiben verschickt werden. Wer Strom vom Grundversorger bezieht, hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen.