Sturz bei Toilettengang auf Dienstreise kein Arbeitsunfall
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer auf einer Dienstreise ist, ist eigentlich versichert. Das heißt: Passiert ein Unfall, gilt das in der Regel als Arbeitsunfall. Allerdings muss ein solcher Unfall auch einen inneren Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit haben.
Insofern gilt ein nächtlicher Sturz auf dem Weg zur Toilette im Hotelzimmer nicht als Dienstunfall. Das entschied zumindest das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 31 U 427/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein 60 Jahre alter Mann übernachtete während einer Dienstreise im Hotel. Als er nachts zur Toilette ging, stürzte er und brach sich einen Wirbelkörper. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Das nächtliche Aufstehen sei dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich ausgesetzt.
Das Urteil: Die Klage des Mannes gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Sozialgerichts habe der Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Nachtruhe im Hotelzimmer gehöre grundsätzlich nicht mehr zu dem Bereich, der vom Versicherungsschutz umfasst ist. Damit liege kein Arbeitsunfall vor, mit der Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift.