Supermarkt haftet immer für vereisten Parkplatz
Saarbrücken (dpa) - Der Betreiber eines Supermarktes haftet, wenn Kunden auf einem vereisten Parkplatz stürzen. Das gilt auch dann, wenn er ein Reinigungsunternehmen mit dem Räumen und Streuen beauftragt hat, wie aus einem Urteil hervorgeht.
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hob in einem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und gab der Schadensersatzklage der Kundin eines Supermarktes überwiegend statt (Aktenzeichen: 4 U 400/10). Die Klägerin war auf dem Parkplatz des Supermarktes auf einer vereisten Rinne ausgerutscht und gestürzt. Ihrem Vorwurf, der Betreiber des Supermarktes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, hielt er unter anderem entgegen, er habe die Räum- und Streupflicht auf ein außenstehendes Reinigungsunternehmen übertragen. Die Klägerin müsse dieses Unternehmen verklagen.
Im Gegensatz zum Landgericht sah das OLG die Sache anders. Die Streupflicht bestehe neben öffentlichen Parkplätzen auch für Gäste- und Kundenparkplätze. Übertrage der Betreiber eines Supermarktes die entsprechenden Pflichten auf ein privates Unternehmen, so sei er zum Kontrollieren und Überwachen verpflichtet. Außerdem handele es sich bei diesem beauftragten Unternehmen um einen sogenannten Erfüllungsgehilfen, mit der Folge, dass er auch für dessen Nachlässigkeiten einstehen müsse.