Erbrechts-Tipp Testament kann jederzeit widerrufen werden
Stuttgart (dpa/tmn) - Ein Erblasser kann ein Testament jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen. Allerdings muss das eindeutig geschehen. Nicht ausreichend ist es, nur eine Kopie des Testaments durchzustreichen.
Daraus lässt sich später nicht schließen, dass der Erblasser seinen letzten Willen aufheben wollte, befand das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 8 W 71/16).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall setzte die Erblasserin eine ihrer Töchter zu ihrer Alleinerbin ein. Ihre andere Tochter sollte nur ihren Pflichtteil erhalten. Im Zuge einer hitzigen Diskussion innerhalb der Familie wurde auf einer Kopie der Testamentswortlaut durchgestrichen. Ob von der Erblasserin selbst oder von einem anderen Familienmitglied, ließ sich nicht mehr eindeutig klären.
Nach Ansicht des Gerichts bleibt die Verfügung deshalb wirksam. Denn: Vernichtet oder verändert der Erblasser von mehreren Testamentsurschriften nur eine, so bestehe gerade keine Vermutung, dass das Testament aufgehoben werden sollte. Dies gelte erst recht, wenn es sich bei dem veränderten Exemplar nur um eine Kopie handelt. Die Erblasserin hatte das Testament erst drei Monate vorher errichtet. Hätte sie das Originaltestament widerrufen wollen, so hätte es nahegelegen, das Originalexemplar zurückzufordern und durch geeignete Handlungen ebenfalls zu widerrufen. Dies hat die Erblasserin aber nicht getan.