Vorläufiges Urteil Gewinne aus privatem Ticketverkauf sind meist steuerfrei

Berlin (dpa/tmn) - Wer Eintrittskarten zu einer Veranstaltung privat weiterverkauft, braucht den Gewinn nicht zu versteuern. Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: 5 K 2508/17). Sie ist noch nicht rechtskräftig.

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Relevant ist das Urteil vor allem für hochpreisige oder mehrere Tickets, die mit einem Gewinn von 600 Euro und mehr verkauft werden. „Denn ab dieser Grenze müssen Gewinne aus sogenannten Spekulationsgeschäften versteuert werden“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ob es sich beim privaten Weiterverkauf von Eintrittskarten aber überhaupt um ein Spekulationsgeschäft handelt, ist umstritten.

Der Fall: Der spätere Kläger hatte geplant, sich gemeinsam mit seinem Sohn das Champions-League-Finale 2015 in Berlin anzusehen. Er hatte für das Spiel Karten für 330 Euro gekauft. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschloss sich der Kläger zum Verkauf der Karten.

Der Verkauf erfolgte über eine Ticketplattform und brachte einen Veräußerungserlös von rund 2900 Euro, abzüglich der gezahlten 330 Euro, entstand für den Kläger also ein Gewinn von knapp 2600 Euro. Der Kläger ging von einem steuerfreien Veräußerungsgeschäft aus und gab dies so in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt besteuerte aber den Gewinn aus dem Ticketverkauf, was der Kläger nicht hinnehmen wollte und beim Finanzgericht Klage einreichte.

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Fußballfans und behandelte den Verkaufsgewinn als steuerfrei. Gegen das Urteil hat das Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, so dass dieser nun abschließend entscheiden muss (Az.: IX R 10/18).

„Wer Tickets privat weiterverkauft, sollte den Ausgang des Verfahrens daher im Auge behalten“, rät Klocke. Das Urteil dürfte nicht nur für den Verkauf von Eintrittskarten für Sportereignisse relevant sein, auch der private Verkauf von Konzerttickets wird darunterfallen. Wichtig: In dem Fall ging es um den einmaligen Weiterverkauf von hochwertigen Eintrittskarten. Wer regelmäßig oder gewerblich mit Karten handelt, hat für diesen Gewinn Steuern zu zahlen.