Testamentsvollstrecker darf Telefonanschluss kündigen

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Testamentsvollstrecker sind berechtigt, laufende Verträge mit Telefonanbietern zu kündigen. Der Tod des Anschlussinhabers stellt laut einem Urteil einen „wichtigen Grund“ für eine vorzeitige Vertragsauflösung dar.

Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 3 C 1097/09), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist. In dem Fall ging es um eine Erblasserin, die in einem Pflegeheim lebte. Sie hatte einen Vertrag mit einem Telefonanbieter geschlossen, der bis November 2009 laufen sollte. Die Frau starb jedoch im Frühjahr 2009. Der Testamentsvollstrecker kündigte daraufhin den Vertrag. Dennoch zog der Telefonanbieter per Lastschrift für die Folgemonate die Telefongebühren ein. Der Testamentsvollstrecker klagte auf Rückzahlung der nach der Kündigung eingezogenen Kosten - mit Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass durch die Kündigung der Vertrag beendet worden war. Auch wenn die Vertragslaufzeit ursprünglich länger war, sei der Tod der Anschlussinhaberin entscheidend. Der Vertrag mache letztlich keinen Sinn, die Erben könnten den Telefonanschluss nicht nutzen. Andernfalls hätten sie in das Pflegeheim übersiedeln müssen, was weder logisch noch wirtschaftlich gewesen wäre.