Tipps zur Rente: Anträge, Nachweise, Kontoprüfung
Berlin (dpa/tmn) - Beim Thema Rente kommen viele Fragen auf: Wann sollte ein Rentenantrag gestellt werden? Welche Zeiten werden angerechnet? Lohnt sich der Antrag auf Witwerrente? Hier gibt es die Antworten.
Rentenantrag stellen: Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht automatisch geleistet. Sie muss beantragt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Der Antrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Wichtig zu beachten: Wird er zu spät gestellt, können Rentenleistungen für zurückliegende Monate nicht nachgezahlt werden.
An Nachweise denken: Wer einen Rentenantrag stellen möchte, benutzt am besten den dafür vorgesehenen Antragsvordruck. Der Antrag kann allerdings auch formlos gestellt werden. Wichtig ist es, die nötigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören zum Beispiel Nachweise über Ausbildungszeiten sowie über Arbeitslosigkeit und Krankheitszeiten, die Steueridentifikationsnummer, der gültige Personalausweis oder Reisepass und die Chipkarte der Krankenkasse. Auch die Geburtsurkunden der Kinder sollten beigelegt werden.
Jährliche Renteninfo: Der Stand bei der eigenen Altersvorsorge gehört immer wieder auf den Prüfstand. Dazu erhalten Arbeitnehmer über 27 Jahren einmal im Jahr eine Mitteilung von der Rentenversicherung. Versicherte können aber auch selbst jederzeit Auskunft über den Stand ihres Versicherungskontos verlangen, entweder schriftlich oder online.
Lehrstellensuche anrechnen lassen: Suchen Schulabgänger nach einem Ausbildungsplatz, sollten sie das der Agentur für Arbeit melden. Dies bringe ihnen Vorteile bei der späteren Rente. Denn die Lehrstellensuche kann als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass Schulabgänger zwischen 17 und 25 Jahre alt sind und mindestens einen Kalendermonat auf der Suche waren.
Witwerrente: Witwer stellen nach dem Tod ihrer Ehefrau häufig keinen Antrag auf Witwerrente. Die meisten nehmen an, aufgrund ihrer eigenen Einkünfte keinen Anspruch zu haben. Allerdings kann sich der Antrag durchaus lohnen. Der Grund: In den ersten drei Monaten nach dem Tod, im sogenannten Sterbevierteljahr, werden die Einkünfte des Witwers noch nicht angerechnet. Dazu muss der Antrag auf Witwerrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesmonat gestellt werden.