Totenruhe hat Vorrang Umzug von Hinterbliebenen ist kein Grund für Urnenumbettung
Gelsenkirchen (dpa/tmn) - Die Umbettung von Urnen mit der Asche Verstorbener ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Möglich kann das zum Beispiel sein, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte.
Ziehen die Hinterbliebenen an einen neuen Wohnort, ist das dagegen kein Grund, der eine Umbettung rechtfertigt. Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 14 K 4013/16), wie die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas mitteilt.
In dem verhandelten Fall wollte eine Frau die Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter umbetten lassen. Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung einen entsprechenden Antrag. Dieser blieb aber erfolglos, weshalb sie vor Gericht zog.
Doch auch die Richter entschieden: Ein Umzug Angehöriger stellt keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Die unantastbare Würde des Menschen wirke auch über dessen Tod hinaus und gebiete eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Gerät der Schutz der Totenruhe in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge, so genießt die Totenruhe Vorrang. Dass die Verstorbenen an einem anderen Ort bestattet sein wollten, konnte hier nicht nachgewiesen werden.