Urteil der Woche Krankenkasse muss Fußpflegerin bezahlen
Potsdam (dpa/tmn) - Krankenkassen müssen unter Umständen auch die Kosten für Fußpflege übernehmen. Das kann dann gelten, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist, sich aber kein Arzt findet, der diese Aufgabe übernimmt.
Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Potsdam hervor.
Über den betreffenden Fall (Az.: L 9 KR 299/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV): Eine Frau ist gesetzlich krankenversichert. Sie litt an einem chronisch eingewachsenen Zehennagel. Daher war eine Behandlung mit Hilfe einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange medizinisch notwendig. Die Frau fand keinen Arzt, der diese Behandlung erbringen konnte oder wollte. Weder die Krankenkasse noch die zum Verfahren beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Berlin konnten einen Arzt nennen.
Deshalb ging die Frau zu einer medizinischen Fußpflegerin. Diese legte ihr die Nagelkorrekturspange an und regulierte deren Sitz regelmäßig. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten für die medizinische Fußpflege ab. Es habe sich nicht um eine ärztliche Behandlung gehandelt.
Das Urteil: Die Klage der Frau war erfolgreich. Die Frau hat Anspruch auf die Erstattung der Behandlungskosten. Bei der Behandlung eingewachsener Zehennägel einschließlich des Anlegens einer Finger- oder Zehennagelspange handele es sich nach den einschlägigen Regelungen des Krankenversicherungsrechts um eine ärztliche Leistung.
Dass die Behandlung für die Frau nicht als ärztliche Leistung zu erhalten gewesen sei, begründe einen Systemmangel. Dieser erlaube ausnahmsweise dem Betroffenen, einen sogenannten nichtärztlichen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, der fachlich für diese Behandlung qualifiziert ist.