Unfallversicherung greift auch bei Rockparty in der Schule
Berlin (dpa/tmn) - Bei einer Rockparty in der Schule greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Schulleitung eine organisatorische Mitverantwortung hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall: Eine Schülerin besuchte eine Rockparty, die ihre Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich organisierte. Die Party richtete sich an Mittelstufenschüler, stand aber jedermann offen. Als die Schülerin am Parkplatz auf ihre Eltern wartete und sich auf einer Mauer sitzend abstützen wollte, fiel sie zweieinhalb Meter tief in einen Schacht. Sie verletzte sich dabei schwer an der Wirbelsäule. Die Unfallkasse gewährte ihr vier Jahre lang Unterstützung. Dann lehnte sie die Feststellung eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Das Urteil: Die Klage dagegen hatte Erfolg. Die Schule habe die organisatorische Verantwortung übernommen. Deshalb hätten alle davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handele. Die Öffentlichkeit der Party schließe einen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Gegen das Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule - was hier der Fall gewesen sei - seien die Schüler versichert. So lautet die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz(Az.: L 2 U 62/13).