Vererben über Grenzen hinweg - Ab August gilt neues EU-Recht

Berlin (dpa/tmn) - Menschen, die ihr Testament machen wollen oder eins gemacht haben, sollten sich den 17. August merken. Von diesem Tag gilt in Deutschland das neue EU-Erbrecht.

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Das EU-Erbrecht regelt, welches nationale Recht angewendet wird, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird. Das betrifft nach einer Schätzung der Bundesregierung jährlich mindestens 450 000 Familien in Deutschland.

Es ist der Klassiker: Ein Rentnerehepaar verbringt seinen Lebensabend im sonnigen Spanien. Die beiden haben in der alten Heimat ein gemeinsames Testament geschrieben. Der Mann stirbt. Und die Witwe steht vor der Frage, nach welchen Regeln sie denn erbt: nach deutschen, nach spanischen oder gar nach denen beider Länder?

Schon die Tatsache, dass Spanien ein Ehegattentestament nicht anerkennt, macht die Sache problematisch. Schwierigkeiten drohen bislang auch, wenn ein Deutscher zum Beispiel in Frankreich stirbt und in beiden Ländern Immobilien besitzt. Zumindest aus Sicht des westlichen Nachbarn kommt das Nachlass-Recht beider Staaten zu Tragen. Dagegen setzen Deutschlandoder Österreich beim Verteilen des Vermögens auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Dieses Durcheinander will das neue EU-Recht beenden. Vom 17. August an gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen innerhalb der EU - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - einheitlich das Wohnsitzprinzip. Dreh- und Angelpunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt: Danach unterliegt die Erbschaft von Deutschen, die die meiste Zeit des Jahres auf Mallorca verbringen, spanischem Recht. Zuständig sind spanische Ämter und Gerichte.

Umgekehrt gilt: Auf einen Spanier, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wird vom Stichtag an hiesiges Erbrecht angewendet, eben weil er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erläutert Rechtsanwalt Holger Siebert von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE).

Was zunächst einfach klingt, kann Tücken haben. Wer sich mit der Idee befasst, ins europäische Ausland auszuwandern, sollte deshalb das Erbrecht der künftigen Wahlheimat abklopfen. Etwa auf Folgen für Ehepartner und Kinder. Als Beispiel nennt der Präsident des in München ansässigen Deutschen Forums für Erbrecht, Anton Steiner, die unterschiedlichen Regelungen in Frankreich, Schweden und Deutschland. Während hierzulande der Nachlass meist zwischen Kindern und Partner geteilt wird, „erbt in Schweden unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich steht dem Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch zu.“

Wem so etwas missfällt, kann ein in der EU-Verordnung vorgesehenes Wahlrecht ausüben. Es ermöglicht unabhängig vom Wohnsitzprinzip nach dem Recht des jeweiligen Heimatlands zu vererben: „Im Testament kann ich bestimmen, dass für meinen Nachlass das Recht meiner Staatsangehörigkeit gelten soll“, sagt Steiner. Bundesbürgern genügen dazu Sätze wie „Ich will, dass deutsches Erbrecht gilt.“ oder „Ich will, das für meinen Nachlass das deutsche Erbrecht unabhängig von meinem Aufenthaltsort bei meinem Tod gilt.“

Das Wahlrecht können auch diejenigen nutzen, die ihren letzten Willen bereits verfasst haben - egal, ob sie im Ausland leben oder nicht. Nach Auskunft der Bundesnotarkammer in Berlin reicht im Prinzip eine Ergänzung des Testaments, die einfach auf einem Zettel formuliert sein kann und dem Dokument beigelegt wird. Wichtig ist, die Entscheidung für das heimatliche Erbrecht mit der Hand zu schreiben sowie Ort, Datum und Unterschrift hinzuzufügen. Bei notariell errichteten Verfügungen sind Notare die Ansprechpartner. Wer sein Testament erstellen will, kann die Klausel vorsorglich hineinschreiben.

Der Zusatz löst auch das Dilemma mit dem in einigen EU-Staaten - neben Spanien sind das Frankreich und Italien - nicht anerkannten Ehegattentestament. „Mit Hilfe der sogenannten Rechtswahlregelung kann das Berliner Testament doch noch seine gewünschte Wirkung entfalten“, sagt DGE-Mann Siebert. Um den reibungslosen Übergang vom alten auf das neue Erbrecht zu gewährleisten, arbeitet die Bundesregierung an Übergangsregelungen. Sie sollen unter anderem Anleitungen für den Fall enthalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers nicht klar feststeht. Als Ersatz könnten familiäre Kontakte oder Staatsangehörigkeit herangezogen werden.