Vergessenes Sparbuch wird nicht wertlos

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein vergessenes Sparbuch wird nicht wertlos. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Demnach müssen Banken auch Auskunft über das Guthaben von sehr alten Sparbüchern erteilen (Aktenzeichen: 19 U 180/10).

Im verhandelten Fall hatte ein Kläger erst nach dem Tod seines Vaters von dem 1959 eingerichteten Sparbuch erfahren. Er verlangte von der Bank Auskunft über das Guthaben und wollte sich den Betrag auszahlen lassen. Die Bank verweigerte die Auszahlung jedoch. Sie bestritt, dass das Sparbuch echt ist. Diese Begründung wollten die Richter aber nicht akzeptieren.

Wie zuvor schon das Landgericht waren auch die Richter des OLG der Ansicht, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht in Zweifel gezogen werden könne. Ein Sachverständiger habe logisch dargestellt, dass das Sparbuch keine Fälschung sei. Außerdem komme einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden könne, so die Richter. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.