Vergütung ehrenamtlicher Vorstände richtig regeln
Berlin (dpa/tmn) - Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei. Begünstigt sind beispielsweise Platz- und Zeugwarte, Kassierer oder Vorstandsmitglieder von Vereinen.
Letztere dürfen aber nur eine Vergütung erhalten, wenn das in der Satzung festgelegt ist.
„Fehlt eine solche Aussage, und erhalten die Vereinsvorstände dennoch eine Entschädigung, kann der Verein Ärger mit dem Finanzamt bekommen“, sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. „Im schlimmsten Fall droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.“
Seit Jahresbeginn 2015 gilt per Gesetz, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung unentgeltlich tätig sind. Vereine können davon nur durch eine entsprechende Regelung in der Satzung abweichen. Bisher gab es eine Regelung in der „Mustersatzung“, die als Anlage 1 der Abgabenordnung angefügt ist, wonach keine Person durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden darf. Diese Regelung genügt den neuen Anforderungen nicht mehr. Vereine, die ihren Vorständen Vergütungen zahlen, sollten ihre Satzungen daher unter die Lupe nehmen, rät der Steuerzahlerbund.
Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen wie Kosten für Büromaterial, Telefonkosten oder Fahrkosten ist übrigens weiterhin ohne eine ausdrückliche Regelung in der Satzung möglich.