Orkan „Niklas“: Was Verbraucher wissen müssen

Berlin (dpa/tmn) - Sturmschäden an Häusern, Hausrat oder Autos sind in der Regel versichert. Nach Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) greifen in solchen Fällen Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung.

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Ersetzt werden Sturmschäden ab Windstärke 8 — also ab einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.

Nach den Versicherungsbedingungen reicht es meist aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat oder auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt wurden, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Gute Nachricht für Bahnfahrer: Verspätet sich ein Zug wegen Sturmschäden oder fällt sogar aus, bekommen Kunden Geld zurück. Ein Überblick:

Schäden am Gebäude: Umgefallene Bäume oder abgebrochene Äste können schwere Schäden an Häusern anrichten. Für diese kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Wurden durch den Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden, die durch eindringende Niederschläge entstehen, ebenfalls versichert. Wird der Keller überschwemmt, zahlt die Elementarschadenversicherung.

Schäden im Gebäude: Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung ersetzt. Auch hier sind die Folgeschäden — die zum Beispiel nach einer Dachabdeckung am Hausrat auftreten können — mitversichert. Wichtig zu beachten: Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung meist nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren.

Schäden am Auto: Wird das Auto von umgestürzten Bäumen, umherfliegenden Dachziegeln oder anderen Gegenständen getroffen, brauchen die Besitzer eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt auch die Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, beispielsweise wenn dieser umkippt. Versichert ist allerdings in der Regel nur der Zeitwert des Fahrzeugs, nicht der Neuwert. Viele Autobesitzer haben außerdem eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Entschädigung für Bahntickets: Bahn-Kunden bekommen einen Teil ihres Geldes zurück, wenn sich ein Zug deutlich verspätet oder sogar ausfällt. Denn auch bei höherer Gewalt gibt es eine Entschädigung, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2013 entschieden (Rechtssache C-509/11). So gibt es bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises zurück.

Entschädigung für Flugverspätung: Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätung nach EU-Fluggastrechteverordnung besteht bei Sturm nicht. Denn ein Unwetter gilt als höhere Gewalt.