Verloren und gefunden - Belohnung für ehrliche Finder
Hannover (dpa/tmn) - Der Schreck ist meist groß, wenn der Schlüssel oder das Portemonnaie plötzlich nicht mehr da sind. Findet ein anderer diese Gegenstände, sollte er sie abgeben. Andernfalls macht er sich strafbar.
Egal ob der Autoschlüssel oder Geldbeutel - etwas verloren haben die meisten Menschen in ihrem Leben schon einmal. Doch was, wenn man beispielsweise ein verlorenes Smartphone irgendwo auf der Straße entdeckt? Darf man das behalten? Oder muss es abgegeben werden? Wenn ja, wo? Gibt es vielleicht sogar Finderlohn? Und wie hoch fällt der aus?
Grundsätzlich gilt: „Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet es abzugeben“, sagt Karin Goldbeck, Juristin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass man dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten eine Anzeige zu machen hat. Eine Ausnahme: Der Gegenstand ist weniger wert als zehn Euro. Dann darf der Finder den Gegenstand behalten.
„Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also so schnell wie nach den Umständen möglich“, sagt Alexander Rilling vom Verband Deutscher Anwälte (VDA). Wer seinen Fund nicht meldet, sondern ihn einfach behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Mögliche Folgen sind Geldbußen und in schweren Fällen sogar Haftstrafen.
Wo der gefundene Gegenstand abgegeben werden sollte, hängt vor allem davon ab, wo man ihn gefunden hat. Normalerweise werde der Fund beim nächstgelegenen Bürgeramt abgegeben, sagt Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros in Berlin. „Ist das geschlossen, kann man sich an den nächstgelegenen Polizeiabschnitt wenden.“ Man kann das Fundstück natürlich auch direkt ins Fundbüro bringen, es sei denn, man hat die verlorenen Gegenstände in Bus, Bahn oder am Flughafen gefunden. „Funde in öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind der jeweiligen Verkehrsgesellschaft zu übergeben“, sagt Manfred Schneider weiter.
Wer ein herrenloses Tier findet, ist auch für dessen Unterhalt, also zum Beispiel seine Ernährung zuständig. Der Finder hat die Verwahrungspflicht. „Ist der Eigentümer nicht bekannt, sollte man sich an die Gemeinde oder das städtische Tierheim wenden“, sagt Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale in Niedersachsen.
„Finder sollten auf einer Abgabebestätigung bestehen, auch wenn im Einzelfall die Aushändigung einer Durchschrift nicht vorgeschrieben ist“, rät Falk Murko von der Stiftung Warentest. „Hinterlassen Sie Ihre Adresse, nur so können Sie Finderlohnansprüche geltend machen.“ Denn die hat der Finder. Rechtsanwalt Alexander Rilling sagt: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, 5 Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt. Bei Tieren sind es ebenso 3 Prozent.“
Anders ist der Finderlohn bei den Verkehrsgesellschaften geregelt. Die zahlen ihn in der Regel erst ab einem Wert von 50 Euro. Außerdem verringert sich der Finderlohn um die Hälfte des Üblichen. Schwierig wird es bei Fundstücken, die zum Beispiel einen ideellen Wert haben, der weit über dem materiellen liegt. „Gesondert geregelt ist dieser Fall nicht“, sagt Alexander Rilling. Daher gelte der materielle Wert. „Ist dieser zu vernachlässigen, gilt das billige Ermessen, also im Streitfall die Entscheidung des Richters.“
Doch wie kommen Verbraucher zu ihrem Finderlohn? Im Zentralen Berliner Fundbüro geht man folgendermaßen vor: „Hat der Finderlohn mindestens eine Höhe von 5 Euro, kassieren wir ihn vom Verlierer und überweisen diesen Betrag dem Finder“, erklärt Manfred Schneider. „Bei geringeren Finderlöhnen würde es den Überweisungsaufwand übersteigen.“ In diesem Fall wird der Finder über die Daten des Besitzers informiert, um seinen Anspruch direkt geltend machen zu können. „Wird der Finderlohn verweigert, besteht ein Zurückbehaltungsrecht für den Fund“, sagt Karin Goldbeck. Außerdem müsse der Besitzer dem Finder eventuelle Aufwendungen erstatten.
Laut Gesetz müssen die Fundstücke sechs Monate lang aufbewahrt werden. „Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Fundsache“, sagt Karin Goldbeck. Der Finder wird jedoch nur Eigentümer, wenn er den Fund gemeldet hat. „Hat er das nicht getan, muss er bis zur Grenze der Verjährung, also 30 Jahre lang damit rechnen, dass der Berechtigte die Herausgabe von ihm verlangt“, erklärt Alexander Rilling vom VDA. Vorausgesetzt, der Besitzer erfährt davon.
Praktische Tipps hat Falk Murko von der Stiftung Warentest. „Stecken Sie ein paar Visitenkarten in ihren Geldbeutel. Wenn er verloren geht, ist es leichter mit Ihnen Kontakt aufzunehmen“, sagt er. Außerdem weist er auf das Internet hin: „Nutzen Sie, wenn vorhanden, den Onlineservice der Fundbüros. Er kann langwierige Telefonate und vergebliche Wege ersparen.“