Vermögenswirksame Leistungen: Nicht gleich kündigen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer den Arbeitgeber wechselt und im neuen Job keine vermögenswirksamen Leistungen (VL) erhält, sollte seinen vorhandenen VL-Vertrag nicht gleich kündigen. Ihn ruhen zu lassen kann besser sein.

Den Vertrag stillzulegen kann insbesondere für Kunden Vorteile haben, die auch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat bekommen haben, empfiehlt die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften. Diese Leistung werde abgezogen, wenn der Vertrag vor Ablauf der siebenjährigen Sparfrist gekündigt werde. Wenn der Vertrag stillgelegt werde, bleibe die Förderung hingegen erhalten. Der Kunde komme dann aber erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit an das Geld.

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Verbraucher, deren zu versteuerndes Einkommen unter 20 000 Euro (Ledige) beziehungsweise 40 000 Euro (Verheiratete) liegt. Der Gesetzgeber hat die Zulage an die Bedingung geknüpft, dass Arbeitnehmer längerfristig sparen, in diesem Fall sieben Jahre lang.