Untreue Ehefrau ist nicht automatisch erbunwürdig

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine untreue Ehefrau ist nicht automatisch erbunwürdig. Das gilt auch, wenn der Ehemann von ihr in einem Seniorenheim untergebracht wird, entschied ein Gericht.

Untreue macht nicht per se erbunwürdig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (Aktenzeichen: 21 U 9/10). Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt.

In dem Fall befand sich der spätere Erblasser wegen einer psychischen Erkrankung für rund ein Jahr in stationärer Behandlung. Nach der Entlassung kehrte er zunächst nach Hause zurück, wurde jedoch auf Drängen seiner Frau in einem Seniorenheim untergebracht. Einige Jahre später starb er in Folge von Darmproblemen.

Ein Sohn aus erster Ehe des Verstorbenen klagte gegen die Witwe auf Erbunwürdigkeit. Unter anderem warf er der Frau vor, ein Verhältnis zu haben. Sie habe deshalb versucht, eine Rückkehr des Mannes in den eigenen Haushalt zu verhindern.

Für die Richter reichten diese Argumente nicht aus: Zwar könne das Verschweigen einer außerehelichen Beziehung grundsätzlich eine arglistige Täuschung darstellen. Jedoch habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Erbunwürdigkeitsgründe die Problematik der erbrechtlichen Folgen der ehelichen Untreue bereits berücksichtigt. Deswegen sei Untreue als möglicher Grund für den Entzug des Ehegattenpflichtteils entfallen. Nur bei besonders schwerwiegenden Umständen sei der untreue Ehepartner verpflichtet, seinen Partner aufzuklären.