Verpflegungspauschale bei doppelter Haushaltsführung
Berlin (dpa/tmn) - Wenn aus beruflichem Anlass ein zweiter Haushalt gegründet wird, können in den ersten drei Monaten Mehraufwendungen für die Verpflegung steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gibt es bestimmte Pauschalen.
„Für jeden ganzen Tag, den man vom Hauptwohnsitz entfernt ist, kann eine Pauschale von 24 Euro abgesetzt werden“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Für Tage, an denen man wenigstens 14 Stunden vom Hauptwohnsitz entfernt ist, gilt eine Pauschale von 12 Euro, und für Tage, an denen man mindestens 8 Stunden vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dürfen noch 6 Euro abgesetzt werden. „Da kommt über drei Monate schnell ein ordentlicher Betrag zusammen.“
Wichtig zu wissen: „Es dürfen wirklich nur diese Pauschalen und nicht die tatsächlichen Kosten für die Verpflegung angesetzt werden“, erläutert Käding. Hintergrund der Regelung ist, dass es bei der Gründung eines beruflich bedingten Zweithaushaltes zunächst zu höheren Kosten für die Verpflegung kommt, weil man sich noch nicht kostengünstig versorgen kann. Es wird unterstellt, dass in solchen Situationen die Mahlzeiten zunächst an teureren Stellen eingenommen werden müssen. Dieser höhere Aufwand soll mit den Pauschalen abgedeckt werden. Nach drei Monaten - so die Annahme - hat der Steuerzahler sich dann auf die neue Situation eingestellt.
Anders ist dies, wenn aus beruflichen Gründen der bisherige Hauptwohnsitz Zweitwohnsitz und der Hauptwohnsitz woanders hin verlegt wird. In diesen sogenannten Wegverlegungsfällen können keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Der Steuerzahler kennt die Situation vor Ort und kann sich günstig versorgen, so dass keine höheren Kosten entstehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach nun aber dieser Auffassung und bestimmte, dass auch in diesen Fällen für die ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwendungen absetzbar sind (Az.: 15 K 318/12 E). Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen, denn die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/13 beim Bundesfinanzhof anhängig.