Von anderen profitieren - Musterprozesse für Steuerzahler

Berlin (dpa/tmn) - Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Dieses Sprichwort gilt auch für Steuerzahler. Denn sie können oft von Gerichtsverfahren anderer profitieren. Dazu müssen sie nur herausfinden, ob und wo ein entsprechendes Verfahren läuft.

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Ärger mit dem Finanzamt? Damit sind Betroffene womöglich nicht allein. Sie sollten daher prüfen, ob es zu ihrem Streitfall ein laufendes Gerichtsverfahren gibt. Besonders bei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lohnt es, sich dranzuhängen.

„In kaum einem anderen Rechtsgebiet gibt es so viele Änderungen wie im Steuerrecht“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Jedes Jahr gibt es mehrere Gesetzesänderungen, Schreiben der Verwaltung und des Bundesfinanzministeriums und zahlreiche Urteile.“ Die Folge: Die Vorgaben, welche Kosten wie steuerlich geltend gemacht werden können, ändern sich immer wieder.

Erkennt das Finanzamt bestimmte Kosten nicht an, lohnt es sich, Einspruch einzulegen. Gute Chancen hat, wer sich dabei auf ein laufendes Gerichtsverfahren beziehen kann. „Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Das bedeutet: Der umstrittene Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.

Doch wie erfahren Steuerzahler von entsprechenden Verfahren? Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs. „Hier werden alle anhängigen Verfahren aufgelistet“, erklärt Klocke. Schwieriger ist es bei den Finanzgerichten der Bundesländer. „Das ist leider sehr unterschiedlich geregelt“, hat Klocke beobachtet. Mitunter finden sich Angaben auf den Internetseiten der Gerichte. „Sie können natürlich auch anrufen“, sagt die Expertin. „Es ist aber fraglich, ob Sie die entsprechenden Informationen bekommen.“ Der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Internetseite Verfahren aufgelistet, die der Verband unterstützt. Auch bei der Stiftung Warentest können sich Steuerzahler informieren.

Ein weiterer Haken: „Das Finanzamt erkennt Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in der Regel problemlos an“, erklärt Klocke. „Bei Verfahren vor den Finanzgerichten der Bundesländer ist das nicht immer der Fall.“ Hier stellt sich das Finanzamt mitunter quer. Einige Verfahren im Überblick:

Kosten für das Erststudium: Können die Kosten für ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur als Werbungskosten abgesetzt werden? Der Bund der Steuerzahler meint: ja. Nun muss der BFH darüber entscheiden (Az.: VI R 8/12).

Prozesskosten:Der BFH befasst sich unter anderem mit der Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Streit über den Kinderunterhalt zu den absetzbaren Kosten zählen (Az.: VI R 65/12).

Burnout:Eine starke Belastung im Beruf kann einen Burn-out auslösen. Können die Kosten für die Behandlung als Werbungskosten abgesetzt werden? Oder gilt in diesem Fall ein Abzug als außergewöhnliche Belastung? Diese Frage klärt der BFH (Az.: VI R 36/13).

Arbeitszimmer: Oft gestritten wird um die Anerkennung der Kosten für den Arbeitsplatz. Derzeit anhängig ist unter anderem ein Verfahren, in dem geklärt werden soll, ob die Kosten abgesetzt werden können, wenn der Beschäftigte nur an bestimmten Tagen zu Hause arbeitet und ansonsten im Betrieb ist (Az.: VI R 40/12).