Von Pillen bis Brillen - Fiskus an Gesundheitskosten beteiligen
Berlin (dpa/tmn) - Im Krankheitsfall kommt in der Regel die Krankenkasse für die Kosten auf. Doch was, wenn die Kasse nicht alle Kosten übernimmt? Auch der Fiskus beteiligt sich an den Ausgaben. Aber oft erst, wenn eine bestimmte Ausgabengrenze überschritten wurde.
Medikamente gegen den lästigen Heuschnupfen, eine teure Brille wegen der Sehschwäche und eine Zahnprothese - Gesundheit ist manchmal teuer. Doch es gibt eine gute Nachricht: Patienten können sich einen Teil des Geldes vom Finanzamt zurückholen. „In der Regel werden Krankheitskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. „In seltenen Fällen können diese als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden.“ Antworten auf wichtige Fragen:
Was gilt als Krankheitskosten?
„Krankheitskosten sind Aufwendungen, die zur Heilung oder zur Linderung einer Krankheit getragen werden müssen“, erklärt Nöll. Kosten, die entstehen, um eine Krankheit erträglicher zu machen, gehören ebenfalls dazu.
Wann gelten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen?
Wer seine selbst bezahlten Rezepte und Arztrechnungen beim Finanzamt einreicht, muss wissen: Der Fiskus beteiligt sich erst ab einer bestimmten Grenze. „Außergewöhnliche Belastungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Steuerzahler größere Aufwendungen erwachsen, als sie der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen“, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Das heißt: Das Finanzamt erkennt nicht den vollen Betrag an, sondern rechnet eine sogenannte zumutbare Belastung an.
Wie hoch ist die Eigenbelastung?
Diese Grenze ist individuell und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. „Nur Kosten, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, mindern die Steuerlast“, erklärt Nöll. „Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.“ Ob die Eigenbelastung aber bei Krankheitskosten tatsächlich getragen werden muss, beschäftigt derzeit den Bundesfinanzhof (BFH).
Wann können Krankheitskosten Betriebsausgaben sein?
Wurde eine Krankheit durch den Beruf bedingt, können die entstandenen Kosten auch Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten sein. Das kann laut BDL beispielsweise bei typischen Berufskrankheiten oder durch einen betrieblich bedingten Unfall der Fall sein. Zuletzt bestätigte der BFH 2013, dass Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit als Werbungskosten abziehbar sind, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt (Az.: VI R 37/12). Die Aufwendungen sind laut Nöll ab dem ersten Euro berücksichtigungsfähig.
Welche Kosten können konkret abgesetzt werden?
Steuerlich geltend machen kann ein Steuerzahler nur die Kosten, die er selbst tragen musste und nicht von einer Versicherung erstattet bekommt. Absetzbar sind zum Beispiel Zuzahlungen zu Zahnersatz, Hörgeräten oder Gehhilfen und Prothesen. Frei verkäufliche Medikamente sind nur dann abziehbar, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Einnahme medizinisch notwendig ist.
Ebenfalls abgesetzt werden können die Fahrtkosten zu den Ärzten, zu Behandlungen und zur Apotheke. Dazu empfiehlt es sich, eine genaue Aufstellung anzufertigen, wann man welchen Arzt oder welche Behandlung besucht hat und welche Entfernungen zurückgelegt wurden.
Kosten für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethoden können nach einer Entscheidung des BFH nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt wird. Aus dem muss sich die medizinische Notwendigkeit für diese Behandlungsmethode zweifelsfrei ergeben (Az.: III B 205/06).