Vorsicht Zoll - Urlauber müssen Reisefreimengen beachten

Berlin (dpa/tmn) - Für viele Waren, die aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden, gibt es Einfuhrgrenzen oder sogar Einfuhrverbote. Reisende machen sich am besten vor der Rückreise mit den Bestimmungen vertraut.

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„Urlauber sollten sich vor dem Reisestart über geltende Einfuhrbestimmungen für ihre Reisemitbringsel informieren, um auf der Heimreise keine böse Überraschung zu erleben“, rät Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Andernfalls können Mitbringsel zur Steuerfalle werden.

Strenge Regeln gelten vor allem bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten - wie der Schweiz oder den USA. Aber auch bei der Einfuhr von Waren aus sogenannten Sondergebieten sind die strengeren Reisefreimengen zu beachten. Zu diesen Sondergebieten zählen beliebte Urlaubsregionen wie die Kanarischen Inseln und die französischen Überseedepartements Martinique oder Guadeloupe.

Grundsätzlich zählt für diese Regionen, dass Urlaubssouvenirs bis zu einem Wert von 300 Euro steuerfrei mitgebracht werden können. Bei einer Flug- beziehungsweise Seereise können Waren bis zu einem Warenwert von 430 Euro steuerfrei eingeführt werden. Für Alkohol, Tabak und Kraftstoffe gelten besondere Einschränkungen. So dürfen vier Liter nicht schäumende Weine aus dem EU-Ausland und den Sondergebieten abgabenfrei eingeführt werden.

Auch bei Reisen innerhalb der EU gilt es, bei Alkohol, Tabakwaren, Kaffee und Kraftstoffen bestimmte Richtmengen zu beachten, gibt der Steuerzahlerbund zu bedenken. Werden diese pro Person und pro Reise überschritten, erhebt der Zoll Einfuhrabgaben. Neben dem eifrigen Studium des Reiseführers oder der Wetterinfos vor Ort sollten die zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen also nicht vergessen werden. Über die geltenden Bestimmungen für Deutschland informiert der Zoll auf seiner Internetseite.