Ware beschädigt: Internet-Auktion darf abgebrochen werden
Berlin (dpa/tmn) - Wird ein Artikel während einer Internet-Auktion beschädigt, darf der Verkäufer jederzeit das Angebot beenden - auch wenn schon jemand für die Ware geboten hat. Das hat das Landgericht Bochum entschieden.
Kann die Ware nicht mehr in dem Zustand versteigert werden, wie sie angeboten wird, ist ein Abbruch der Online-Auktion möglich. Auf das Urteil (Az.: 9 S 166/12) weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin. Ein Stopp der Auktion sei selbst dann rechtens, wenn der Mangel mit nur geringem Aufwand beseitigt werden kann. Eine Rücknahme des Angebots sei auch wirksam, wenn die Ware während der Auktion verloren geht oder anderweitig nicht mehr verfügbar ist.
In dem Fall hatte ein Mann bei eBay ein Auto mit dem Startpreis von einem Euro zur Auktion eingestellt - und bei der Ausstattung das Merkmal Zentralverriegelung angegeben. Weil diese auf einmal nicht mehr funktionierte, beendete der Verkäufer die Auktion nach zehn Tagen und löschte die abgegebenen Gebote. Der zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietende war der Auffassung, das Auto gekauft zu haben - zumal es später über ein anderes Portal mit reparierter Zentralverriegelung verkauft wurde.
Der vermeintliche Käufer klagte deshalb auf Schadenersatz. Die Richter wiesen die Klage ab: Der Käufer hätte das Angebot zurücknehmen dürfen, weil das Auto einen erheblichen Mangel aufwies. Das Vorhandensein einer Zentralverriegelung gehöre zur Standardausstattung eines Autos und sei aus Gründen der Bequemlichkeit auch maßgeblich für die Kaufentscheidung, so die Kammer. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen.