Warum Schenken Steuern spart
Durch rechtzeitiges Handeln und die richtige Strategie können Erblasser das Finanzamt ausbremsen.
Düsseldorf. Das neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz eröffnet eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, sofern man strategisch handelt. Kluge Erblasser bremsen daher durch geschicktes Handeln den Fiskus schon zu Lebzeiten aus.
Eine Strategie lautet: Rechtzeitig die hohen persönlichen Freibeträge bei Schenkungen nutzen (siehe Grafik). Manchmal ist eine Schenkung über einen Umweg vorteilhafter als eine Direktschenkung, wenn sich dadurch die Freibeträge steuerlich besser nutzen lassen.
Fall 1: Vater A will seinem Sohn 750 000 Euro aus seinem Privatvermögen in bar schenken. Würde er ihm das Geld auf einen Schlag übertragen, müsste der Sohn abzüglich seines Freibetrages noch für 350 000 Euro Schenkungssteuer zahlen, also 52 500 Euro.
Strategie: A schenkt zunächst einen Teil der Barschaft steuerfrei seiner Ehefrau, die das Vermögen dann nach Ablauf einer Schamfrist unter Nutzung ihres Freibetrages ebenfalls an den Sohn weitergibt. So erhält der Sprössling die Summe innerhalb der Freibeträge, ohne dass Steuern anfallen.
Fall 2: Herr B will seiner Schwiegertochter 250 000 Euro schenken. Auf direktem Wege wäre nur ein Freibetrag von 20 000 Euro steuerfrei möglich.
Strategie: Hier führt der Umweg über seinen verheirateten Sohn. Im ersten Übergang — Elternteil auf eigenes Kind — wird der Freibetrag von 400 000 Euro genutzt. Beim zweiten Übergang — vom Sohn auf seine Frau — läge der Freibetrag dann sogar bei 500 000 Euro. Bei direkter Übergabe der 250 000 Euro an die Schwiegertochter wären 46 000 Euro Steuern fällig, über den Umweg nichts.
Fall 3: Dieses Steuersparmodell lässt sich sogar optimal für Immobilien anwenden. So ist die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims an Ehegatten unabhängig vom Wert immer steuerfrei. „Diese Steuerbefreiung besteht immer zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin in München. „Auch die zehnjährige Wohnpflicht, wie beim Vererben eines selbstgenutzten Eigenheims, gibt es hier nicht.“ Kinder hingegen können die Steuerbefreiung nur beim Erwerb von Todes wegen in Anspruch nehmen. Vater C möchte nun seinem Sohn die eigengenutzte Villa (Wert: 1,5 Millionen Euro) überschreiben. Abzüglich des Freibetrags von 400 000 Euro müsste der Sohn demnach noch 1,1 Millionen zu 19 Prozent versteuern, also 209 000 Euro.
Strategie: C. überträgt die Hälfte seiner Immobilie steuerfrei an seine Ehefrau. Anschließend schenken beide zu gleichen Teilen die Villa ihrem Sohn. Dieser Umweg erspart der Familie 104 000 Euro, also fast die Hälfte der somnst fälligen Schenkungssteuer.
Richtige Gestaltung: Ist zu klar erkennbar, dass durch solche „Kettenschenkungen“ nur Steuern gespart werden sollen, unterstellt das Finanzamt dies als Umgehungsversuch. Dann wird die Schenkung nur an den Endempfänger besteuert. Steuerexpertin Fischl empfiehlt daher, dass die Mittelsperson die Geldzuwendung nicht sofort weiterleitet, sondern einige Monate vergehen lässt und es keinerlei Verpflichtungserklärung für eine Weiterleitung gibt.