Persönlichkeitsverletzung Was Betroffene bei übler Nachrede tun können

Hamburg/Tübingen (dpa/tmn) - Nicht nur im Internet sind Beleidigungen an der Tagesordnung. Auch auf der Straße oder etwa im beruflichen Alltag kommt es immer mal wieder zu Schmähungen. Nicht jeder lässt sich das gefallen.

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Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden 2016 insgesamt 234 341 Fälle von Beleidigung zur Anzeige gebracht - im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Plus von 7,3 Prozent. Kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zu einem Gerichtsverfahren, kann das ernste Folgen haben: Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder aber eine Geldstrafe, die sich aus der Einkommenshöhe des Täters errechnet. Aber ab wann ist eine Äußerung beleidigend?

Eine Beleidigung ist eine Äußerung oder Handlung, die die Ehre einer anderen Person verletzt. Laut Strafgesetzbuch muss der Täter mit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe rechnen, wenn diese Handlung mit einer Tätlichkeit wie etwa Treten oder Anspucken verbunden ist.

„Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere der Beleidigung ab - und davon, ob sie in einem Vier-Augen-Gespräch oder in einem größeren Kreis kundgetan wurde“, erklärt der Hamburger Strafverteidiger Jes Meyer-Lohkamp, der in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) tätig ist.

Aber Vorsicht: „Wer jede Kritik als Beleidigung ansieht und sie geahndet wissen will, wird in den allermeisten Fällen nicht damit durchkommen“, erklärt der Tübinger Jura-Professor Bernd Heinrich.

Grundsätzlich gilt: Kommt es bei einem Ehrdelikt zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, so kann der Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, entschied das Landgericht Bonn (Az.: 6 T 17/10).

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte eine Frau für die wiederholten Beleidigungen einer Nachbarin („blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe“) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 700 Euro (Az.:16 U 15/09).

Im Alltag kommt es bei einer Auseinandersetzung oft zu wechselseitigen Beleidigungen. Stellt einer der Streithähne einen Strafantrag, müssen die Ermittler abwägen. „Häufig wird dann das Verfahren eingestellt“, so Heinrich.

Aber es kommt auch immer auf die Umstände an. „Die Entscheidung, ob eine Äußerung oder eine Handlung strafbar ist, liegt bei den Gerichten und muss dort für jeden Einzelfall getroffen werden“, sagt ein Sprecher des Bundesministeriums der Justiz.

Neben der Beleidigung gibt es noch die üble Nachrede. „Hierbei behauptet jemand herabwürdigende Tatsachen über einen anderen, die nicht nachweisbar der Wahrheit entsprechen“, erläutert Heinrich. Dem Täter drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

„Üble Nachrede setzt einen Angriff auf die Ehre durch eine falsche Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten voraus“, sagt Meyer-Lohkamp. Weiß der Täter, dass die ehrverletzende Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, dann liegt eine Verleumdung vor. Das ist etwa der Fall, wenn jemand am Tag der Hochzeit wider besseres Wissen sagt „Ich habe den Bräutigam am Vorabend in ein Bordell gehen sehen“.

Wer eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung geahndet wissen will, muss einen Strafantrag stellen. Dies kann bei einer Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich geschehen.

Der Sachverhalt muss präzise geschildert werden. Die Vorwürfe werden dann geprüft. Anschließend werden die Antragsteller informiert, ob die Vorwürfe berechtigt sind und ein Verfahren eröffnet wird oder ob kein Anlass für ein Verfahren vorliegt.

„Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden“, so Heinrich. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Antragstellers von der Tat und dem jeweiligen Tatbeteiligten.