Wünsche über den Tod hinaus Was Erblasser bei Auflagen im Testament beachten müssen

München (dpa/tmn) - Der Hund muss versorgt, das Vermögen darf nicht spekulativ angelegt werden, und das Haus soll im Familienbesitz bleiben. Wer solche und andere Wünsche für die Zeit nach seinem Tod hat, kann in seinem Testament diese den Erben zur Auflage machen.

Foto: dpa

„Auflagen im Testament haben für die Erben einen rechtlich verpflichtenden Charakter“, erläutert der Münchner Rechtsanwalt und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Anton Steiner. Das bedeutet: Dem oder den Erben wird auferlegt, den testamentarisch bekundeten Willen des Verstorbenen zu beachten und umzusetzen.

Auflagen können die unterschiedlichsten Inhalte haben: So kann ein Erblasser etwa seine Ehefrau oder seinen Sohn dazu verpflichten, dass sie oder er sich um die Grabpflege kümmert oder dass mit dem ererbten Geld ein Kunstmuseum gegründet wird. Der Trägerverein des Tierheims wird zum Erbe eingesetzt mit der Auflage, dass in der Einrichtung der Hund oder der Wellensittich aufgenommen und umsorgt wird.

„Nur sittenwidrige oder kriminelle Wünsche können die Erben getrost außer Acht lassen“, betont Steiner. So muss niemand beispielsweise eine bestimmte Person heiraten oder sich von ihr scheiden lassen, um Alleinerbe zu werden.

Denkbar aber ist, dass eine Zuwendung von vornherein an eine Bedingung geknüpft wird. „So kann etwa festgelegt werden, dass zwar die Kinder Erben sind, aber ihnen zur Auflage gemacht wird, das Patenkind - sofern es später studiert - im Rahmen des Möglichen während des Studiums finanziell zu unterstützen“, erklärt der Bonner Notar Dirk Solveen.

Aber egal, ob Auflage oder Bedingung - das Problem von beiden ist, dass ihre Einhaltung mitunter nur schwer kontrolliert werden kann. „Nach allen Erfahrungen setzen sich Miterben nur in Ausnahmefällen für die Umsetzung eines Testamentswunschs ein“, so Steiner.

Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Erbe einen bestimmten und mit einer Auflage versehenen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten hat, auf den eigentlich ein Miterbe aus war. Ein Beispiel: Ein Mann mit zwei Söhnen hat einem der beiden ein Ferienhaus mit der Auflage vermacht, dass der Begünstigte sein Grab pflegen soll. Der Sohn nimmt das Ferienhaus an, pflegt aber das Grab nicht.

Der andere Sohn, der die Immobilie haben wollte, kann nun notfalls gerichtlich durchsetzen, dass sein Bruder das Grab pflegen muss. Weigert er sich weiterhin, das zu tun, dann kann der andere unter Umständen auch verlangen, dass das Ferienhaus, mit dem die Auflage verbunden war, herausgegeben wird.

Ein anderes Beispiel: Ein Hospiz ist der Begünstigte und soll monatlich eine Spende in Höhe von 500 Euro bekommen. Doch das Geld fließt nicht - weil die Erben sich weigern, den Betrag lockerzumachen. Einen Anspruch auf die Zuwendung kann das Hospiz aber in der Regel nicht geltend machen.

Es sei denn, der Erblasser hat das Hospiz nicht über eine Auflage, sondern mit einem Vermächtnis begünstigt. Denn bei einem Vermächtnis löst der Erblasser einen bestimmten Teil aus dem gesamten Nachlass heraus und sieht ihn für eine besondere Bestimmung vor. „Ein Vermächtnis kann ein Begünstigter notfalls einklagen, eine Auflage aber nicht“, betont Jan Bittler. Der Rechtsanwalt in Heidelberg ist Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Wer sichergehen will, dass seine Wünsche nach dem Tod umgesetzt werden, sollte sich beim Abfassen seines Testaments unbedingt beraten lassen. Dabei kann auch erwogen werden, gegebenenfalls einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. „Einer solchen Person steht dann die Aufgabe zu, dafür zu sorgen, dass nach dem Tod des Erblassers die Auflagen tatsächlich umgesetzt werden“, betont Solveen. Wichtig sind klare Anordnungen im Testament.