Nach Tod kühlen Kopf bewahren Welcher Wille zählt? Angehörige für Bestattung zuständig

Düsseldorf (dpa/tmn) - Trauer, Schmerz, Leere - der Tod eines Menschen ist für Angehörige oft schwer. In dieser Situation müssen sie dennoch kühlen Kopf bewahren und die Bestattung organisieren. Doch dabei stellt sich nicht selten die Frage, wessen Wille eigentlich zählt.

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Einfach ist es, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten festgelegt hat, was nach seinem Tod mit seinem Leichnam passieren soll. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass seine Wünsche umgesetzt werden, schließt mit einem Bestatter einen Vorsorgevertrag. „In solchen Fällen wird der Bestatter im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer als Bevollmächtigter für die Beerdigung eingetragen“, sagt Oliver Wirthmann vom Bundesverband deutscher Bestatter in Düsseldorf.

Ein bei der Bundesnotarkammer registrierter Vorsorgevertrag setzt voraus, dass die Finanzierung der Bestattung gesichert ist. Das kann eine Sterbegeldversicherung sein, aber auch ein Treuhandkonto oder das Erbe. Ein solcher Vorsorgevertrag ist aber natürlich kein Muss. „Er entlastet die Hinterbliebenen aber gegebenenfalls enorm“, weiß Wirthmann. Es geht auch anders - nämlich indem man die Angehörigen über seine Bestattungswünsche informiert. „Über solche Dinge wird immer noch viel zu selten in Familien gesprochen, der Tod ist nach wie vor ein Tabu-Thema“, so der Diplom-Theologe.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten bezüglich seiner Bestattung nichts festgelegt, dann muss sein mutmaßlicher Wille umgesetzt werden. „Dafür tragen in der Regel die nächsten Angehörigen Sorge“, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Herzog aus Würselen bei Aachen. Sie ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Festgelegt ist die Rangfolge, wer sich kümmern und den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen umsetzen muss, in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer.

In der Regel ist dies der Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte, dann Kinder, Eltern, Geschwister und Enkelkinder. Im Juristendeutsch sind sie die sogenannten Totenfürsorgeberechtigten. „Die Hinterbliebenen können aber auch unter sich ausmachen, wer von ihnen sich um die Bestattung kümmert“, betont Herzog.

Erklärt sich niemand der Totenfürsorgeberechtigten bereit, die Bestattung auszurichten, tritt die Kommune an den an erster Stelle bestattungspflichtigen Angehörigen heran und fordert ihn zum Handeln auf. Bleibt eine Reaktion hierauf aus, kann die Kommune eine Sozialbestattung veranlassen. „Die Rechnung geht allerdings an den bestattungspflichtigen Angehörigen“, betont Wirthmann.

Grundsätzlich wird die Bestattung aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt. Da das Vermögen an die Erben übergeht, müssen sie die Kosten gemeinsam tragen und unter sich aufteilen. „Die genaue Summe hängt bei mehreren Erben von der Größe des jeweiligen Erbteils ab“, erklärt Herzog. Kommen die Erben noch nicht an den Nachlass heran, um die Bestattungskosten zu begleichen, kann es hilfreich sein, mit dem Geldinstitut Kontakt aufzunehmen. „Oftmals lassen Banken eine Belastung des Kontos des Verstorbenen zu, weil die Bestattung ohnehin aus dem Nachlass zu zahlen ist“, so die Juristin.

Die Bestattungskosten können sehr unterschiedlich sein. „Es ist nicht pietätlos, die Preise zu vergleichen und mehrere Angebote einzuholen“, betont Falk Murko von der Stiftung Warentest in Berlin. Weigert sich ein Bestatter, einen detaillierten Kostenvoranschlag zu erstellen, sollte er nicht beauftragt werden.

Hinterbliebene sollten Leistungen und Kosten genau abwägen und sich keinesfalls von Aussagen wie „Das sollte Ihnen doch der Verstorbene wert sein“ einlullen lassen, wie Wirthmann sagt. „Eine würdevolle Bestattung bemisst sich nicht am Preis“, betont auch Murko.