EuGH-Urteil Wer darf Silvester-Böller prüfen?
Berlin (dpa) - Straßenzüge verschwinden im Nebel, Fußgänger hüpfen vor Böllern davon, Kinder johlen vor Vergnügen. Silvester? Für manche der nervigste Tag des Jahres - für andere das Größte überhaupt.
Die Deutschen geben jedes Jahr Millionen aus, damit es zum Jahreswechsel knallt und leuchtet.
Darüber, wer Feuerwerk prüft, gab es seit Längerem Streit. Muss eine deutsche Behörde zwingend noch einmal auf jeden neuen Böller schauen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat nun ein Urteil gefällt. Doch offene Fragen bleiben.
Woher kommt unser Feuerwerk eigentlich?
Ganz oft: aus China. „Das meiste Feuerwerk wird nicht mehr in Deutschland produziert“, erläutert Klaus Gotzen vom Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI). Auch deutsche Unternehmen importieren ihre Materialien gerne aus Fernost. Bundesweit gibt es laut Verband drei große Unternehmen für Silvesterfeuerwerk: Comet, Nico und Weco. Insgesamt haben deutsche Hersteller im vergangenen Jahr rund 132 Millionen Euro mit Silvesterfeuerwerk umgesetzt - und das allein an den wenigen offiziellen Verkaufstagen.
Wer prüft Feuerwerk, bevor es auf den Markt kommt?
Das übernimmt in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, kurz: BAM. Seit einigen Jahren können Hersteller ihre Böller aber an allen autorisierten Prüfstellen in der EU zulassen. Das kann zum Beispiel eine Stelle in Spanien, Polen oder Ungarn sein, wie die Bundesanstalt online erklärt. In Deutschland aber gibt es noch zusätzliche Auflagen.
Wie sehen die aus?
Auch wenn Feuerwerk in einem anderen EU-Land zugelassen wurde und eine entsprechende CE-Kennzeichnung hatte, müssen diese Unterlagen samt Gebrauchsanweisung noch einmal der BAM vorgelegt werden. Diese kann sie dann gegebenenfalls ändern. Die EU-Kommission sah mit dem deutschen Sonderweg den im EU-Binnenmarkt vorgesehenen freien Warenverkehr behindert - und klagte.
Worum ging es nun genau vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)?
Der Gerichtshof befasste sich in erster Linie mit der Frage des obligatorischen Anzeigeverfahrens für Feuerwerkskörper in Deutschland. Die Bundesrepublik hat im Rahmen ihrer Marktüberwachung zwar auch die Möglichkeit, etwa einzelne Böllerarten noch einmal genauer zu prüfen und gegebenenfalls zu verbieten, wenn sie beispielsweise die öffentliche Ordnung gefährdet sieht. Darum ging es vor Gericht aber nicht.
Was urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun?
Nach der Entscheidung der Luxemburger Richter hätte Deutschland in der EU zugelassene Böller sich nicht ausnahmslos noch einmal anmelden lassen dürfen. Der freie Warenverkehr im gemeinsamen EU-Binnenmarkt sei dadurch eingeschränkt worden.
Was bedeutet das?
Die Auswirkungen des Urteils waren zunächst offen. Der Fall beschäftigt die Beteiligten schon seit einigen Jahren, daher untersuchte der EuGH lediglich, wie sich die deutschen Regelungen zu einer mittlerweile überholten EU-Vorgabe verhielten. Inwieweit dies auch mit Blick auf die seit Juli 2015 geltenden EU-Bestimmungen gilt, prüften sie nicht. Die Brüsseler EU-Kommission hatte Deutschland Anfang 2015 verklagt.
Und als Verbraucher, worauf muss ich achten?
Die Bundesanstalt für Materialforschung warnt grundsätzlich: Finger weg von illegalem Feuerwerk. Geprüftes Feuerwerk erkenne man an der Registriernummer und dem CE-Zeichen. Neben vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gebe es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. „Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen“, warnte die Stelle im vergangenen Jahr. Und nicht immer, wenn ein Feuerwerkskörper in der EU zugelassen ist, darf er auch in Deutschland in den Regalen stehen. Die geltende EU-Richtlinie lasse Spielraum für schärfere Regeln wegen möglicher Gefahren für Leib und Leben, erklärte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums.