Widerrufsklauseln bei Immobilienkrediten oft fehlerhaft
Hamburg (dpa/tmn) - Bei Immobilienkrediten sind die Widerrufsklauseln oft fehlerhaft. Das kann Kunden den vorzeitigen Ausstieg erleichtern. Denn bei fehlerhaften Klauseln beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat mehr als 2000 Immobilien-Kreditverträge geprüft. Demnach sind mehr als zwei Drittel wegen Fehlern in den Widerrufsbelehrungen zu beanstanden. Das kann Kunden den vorzeitigen Ausstieg erleichtern. Denn bei fehlerhaften Klauseln beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht. Das heißt: Der Kreditvertrag lässt sich im Prinzip auch nach Jahren noch widerrufen. So können Kunden versuchen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen, wie sie sonst in solchen Fällen üblich ist.
Doch um ihre Ansprüche durchzusetzen, müssen sie oft erst vor Gericht ziehen, erklärt Dirk Scobel, Immobilienexperte der Verbraucherzentrale. „Viele Banken stehen auf dem Standpunkt, dass die Verträge gültig sind, und sagen: Verklag mich.“ Ein Prozess könne sich über Jahre hinziehen. Eine schnelle Ausstiegsmöglichkeit aus einem Vertrag mit zu hohen Zinsen seien Fehler in den Widerrufsklauseln daher nicht. Trotzdem rät er Betroffenen, mit der Bank zu verhandeln. Dies sei besonders aussichtsreich, wenn die finanzierte Immobilie verkauft werden soll.
Bei dieser außerplanmäßigen Tilgung bezahlt der Verbraucher mit dem Verkaufserlös die Restschuld. Viele Banken verlangen in diesen Fällen eine Art Schadenersatz, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist ein Ausgleich dafür, dass die Bank die zurückbezahlte Summe nur zu schlechteren Konditionen wieder neu verleihen kann. Im Schnitt werden nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg etwa zehn Prozent der restlichen Kreditsumme verlangt.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte bereits im August in einer Stichprobe von rund 300 Verträgen festgestellt, dass rund zwei Drittel zu beanstanden waren. Mittlerweile wurden mehr als 2000 Kreditverträge geprüft. Dabei sei die Quote der fehlerhaften Verträge weiter gestiegen. Darüber hatte zunächst der „Focus“ berichtet.
In den Widerrufsklauseln finden sich laut der Untersuchung oft formale Mängel: So ist die Belehrung optisch nicht vorschriftsgemäß hervorgehoben, es wird keine Anschrift für den Widerruf genannt, und Fristen fehlen oder werden falsch gesetzt.