Genaue Zwecke festlegen Wirksamkeit einer testamentarischen Auflage

Celle (dpa/tmn) - Der Erblasser kann bestimmen, dass mit seinem Erbe eine Stiftung gegründet wird. Allerdings muss er auch deren Zweck bestimmen. Andernfalls ist die Erbeinsetzung unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

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In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ein Testament errichtet, in dem sie ihren Erben zur Auflage machte, ihr „Erbe in die Stiftung L., ein(zu)bringen“. Die „Stiftung L.“ gab es noch nicht. Sie sollte nach dem Tod von den Erben gegründet werden. Aus dem Testament der Verstorbenen ging allerdings nicht hervor, welchem Zweck sie die Stiftung widmen wollte.

Das sei aber Voraussetzung dafür, dass dies rechtlich zulässig ist, befand das Gericht. Da dies in diesem Fall nicht so war, machte es die Erbeinsetzung insgesamt unwirksam. Denn es sei anzunehmen, dass die Erblasserin den Erben ohne die Auflage nicht als solchen eingesetzt hätte. Er sollte durch die Zuwendung keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen. Da das nicht möglich sei, trete die gesetzliche Erbfolge ein (AZ: 6 W 36/17). Über diesen Fall berichtete die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).