Wohngeld und Unterhaltsleistungen: Sorgfaltspflicht beachten
Köln (dpa/tmn) - Der Wohngeldantrag ist korrekt gestellt. Doch der Bescheid ist fehlerhaft. Er fällt zugunsten des Antragstellers aus. Hätte er das erkennen müssen? Diese Frage hatte ein Gericht zu klären.
Ein Wohngeldbescheid ist dann falsch, wenn bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs die Unterhaltsleistungen, die der Antragsteller erhält, nicht berücksichtigt wurden. Der Betroffene muss dann mit dem späteren Widerruf des Bescheides rechnen.
Sofern er den Fehler hätte erkennen können, muss der Betroffene im Falle des Widderufs des Wohngeldbescheids auch die Kosten zurückerstatten. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor (Az.: 16 K 3848/13), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Der Fall: Ein Mann erhält Wohngeld. Im Wohngeldantrag hatte er Einkünfte aus Unterhaltsleistungen seines Vaters angegeben. Der Vater zahlt Unterhalt in Höhe des Kindergeldes. Die Behörde erließ den Wohngeldbescheid zunächst, ohne den Unterhalt zu berücksichtigen. Später widerrief sie den Bescheid.
Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite der Behörde. Der Mann hätte aufgrund nächstliegender Überlegungen erkennen müssen, dass der Wohngeldbescheid fehlerhaft war. Er habe insbesondere seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt. Ihr Umfang ergebe sich vor allem aus den Erläuterungen, die man zusammen mit Antragsformularen, Merkblättern oder einem Bescheid erhalte. Wer Sozialhilfe bezieht, müsse derartige unmissverständliche Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.