Zinsanpassungsklauseln müssen nachvollziehbar sein
Dortmund (dpa/tmn) - Ändert eine Bank die Dispozinsen, sollten Kunden das nachvollziehen können. Räumt sich die Bank einen Ermessensspielraum ein, ist das unzulässig, entschied das Landgericht Dortmund.
Kunden sollten nachvollziehen können, wie und wann eine Bank die Zinsen für den Dispokredit ändert. Bei einer Zinsanpassungsklausel, die dem Institut bei einer Änderung des Zinssatzes einen Ermessensspielraum einräumt, ist dies aber nicht unbedingt der Fall, befand das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 25 O 132/11). Die Klausel ist daher unzulässig.
In dem Fall hatte eine Bank in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Zinssatz für die Dispokredite einmal im Monat überprüft wird. Dabei räumte sich das Institut auch das Recht ein, unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen über eine Zinsanpassung zu entscheiden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Institut daher abgemahnt.
Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Die verwendeten Klauseln benachteiligten die Kunden. Denn es sei nicht erkennbar, wann und unter welchen Voraussetzungen der Zins für den Dispokredit angepasst werden sollte. Nachdem die beklagte Bank ihre Berufung zurückgezogen hat, ist das Urteil jetzt rechtskräftig.