Zur Not vors Gericht: Nicht jede Befristung dulden
Arbeitnehmer sollten ihre Rechte genau kennen, denn nicht alle Vertragsangebote des Arbeitgebers sind erlaubt.
Berlin. Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen sollten ihre Rechte gut studieren. „Der Teufel steckt bei befristeten Verträgen im Detail“, erklärt Peter Klenter vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am Donnerstag entschieden, dass mehrfach befristete Arbeitsverträge mit dem EU-Recht vereinbar sind.
In dem Fall hatte eine Frau geklagt, die zwischen 1996 und 2007 mit 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt. Wollen befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und eine Festeinstellung einklagen, müssen sie einiges beachten. Hier die Antworten auf wichtige Fragen.
Das kommt darauf an. Es gibt in Deutschland zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: Es gibt Befristungen mit Sachgrund und ohne Sachgrund. Eine Befristung mit Sachgrund liegt vor, wenn jemand etwa nur für ein bestimmtes Projekt eingestellt wird oder als Elternzeitvertretung. Solche Verträge könne man unendlich oft verlängern, erläutert Klenter. Theoretisch kann jemand 20 Jahre lang nur Schwangerschaftsvertretungen machen. Das ist nach Einschätzung des EuGH mit EU-Recht vereinbar.
In bestimmten Fällen kann die Befristung unzulässig sein. Hellhörig sollten Arbeitnehmer etwa werden, wenn sie auf dem Papier zwar eine Schwangerschaftsvertretung machen, in der Realität aber eine ganz andere Arbeit verrichten als die werdende Mutter. Dann können Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und die Festeinstellung einklagen, sagt Klenter.
Die Befristung muss immer schriftlich erfolgen. „Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend“, sagt Klenter. Gute Erfolgsaussichten vor Gericht hat daher, wer dem Arbeitgeber nichts unterschrieben hat. Und aus noch einem Grund kann die Befristung unwirksam sein: Fängt der Arbeitnehmer an zu arbeiten, bevor er den Vertrag unterschreibt, ist die Befristung ebenfalls unwirksam.
Arbeitnehmer können nur in einer bestimmten Zeitspanne klagen. „Die Sachen müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bei Gericht eingereicht werden“, erklärt Klenter. Danach ist die Chance auf eine gerichtliche Klärung vertan.