Beihilfesatz für Beamte darf nicht gedeckelt sein
Koblenz (dpa) - Der Beihilfesatz für die Behandlungskosten erkrankter Beamter darf nicht gedeckelt werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der feste Höchstsatz in der Bundesbeihilfeverordnung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht, teilte das Gericht am Dienstag (15. Februar) mit. Es gab der Klage eines Mannes recht, der zwei Hörgeräte für mehr als 5000 Euro anschaffen musste. Als beihilfefähig wurden ihm jedoch nur 1025 Euro pro Ohr anerkannt - laut Verordnung die Höchstgrenze.
Der Kläger forderte mehr Geld auf Grundlage der tatsächlichen Kosten, da diese für ihn allein nicht zu schultern seien und ein Härtefall vorliege. Der Dienstherr berief sich auf die Höchstbeträge der Beihilfeverordnung. Zu Unrecht - wie die Richter entschieden. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessener Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch bei besonderen Belastungen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sichergestellt sei.
Das bedeute auch, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen Ausgaben alleingelassen werden dürften, für die sie nicht in zumutbarer Weise aufkommen könnten. Für solche Fälle sei eine Härtefallregelung erforderlich. Da die Beihilfeverordnung keine solche Regelung enthalte, verstoße der Höchstbetrag gegen die Fürsorgepflicht. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.