Energy und Vodka: BGH prüft Mixgetränk

Karlsruhe (dpa) - Energydrinks haben wohlklingende Namen und sind beliebt. Ob ein Alkohol-Koffein-Mix verbotenerweise den Eindruck vermittelt, zu den Energydrinks zu gehören, nimmt derzeit der BGH unter die Lupe.

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Ob ein alkoholisches Koffein-Mixgetränk unter dem Namen „Energy & Vodka“ vertrieben werden darf, prüft nun der Bundesgerichtshof (BGH). Dem Gericht liegt eine Klage des Schutzverbandes der Spirituosenindustrie vor. Dieser sieht wegen der Bezeichnung „Energy“ die Verbraucher in die Irre geführt, da das Getränk einen Alkoholgehalt von 10 Prozent hat. Wann der BGH entscheidet, ist nicht bekannt.

Die Bezeichnung „Energy“ vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass das Getränk fit mache, sagte Verbands-Anwältin Brunhilde Ackermann am Donnerstag in Karlsruhe. Dabei habe es einen hohen Alkoholgehalt, der das Gegenteil bewirke.

Der Verband macht einen Verstoß gegen die europäische Health-Claim-Verordnung geltend. Diese regelt seit 2006, was auf Verpackungen von Lebensmitteln stehen darf und was nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben und entsprechender Werbung geschützt werden.

„In dem Getränk ist doch genau das drinnen, was auch drauf steht“ widersprach der Anwalt der verklagten Firma, Reiner Hall, der Ansicht des Verbandes.

Die Kläger waren bereits in der Vorinstanz erfolgreich: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verbot dem Hersteller, das Getränk unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ zu vertreiben. Das Getränk werde auf diese Weise zu Unrecht als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften besitze.

Das Getränk besteht zu gut einem Viertel aus Wodka und zu 73,3 Prozent aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Damit gilt es nach Angaben der Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke nicht als Energydrink. „Denn diese sind Erfrischungsgetränke und dürfen in Deutschland keine Spirituosen als Zutat enthalten“ sagte Hauptgeschäftsführer, Detlef Groß.