EU-Gericht: Behörden dürfen vor Ekelfleisch warnen
Behörden dürfen Verbraucher informieren, auch wenn Lebensmittel nicht gesundheitsgefährdend sind.
Brüssel. Deutsche Behörden dürfen auch dann vor Ekel-Fleisch warnen, wenn dieses zwar nicht gesundheitsschädlich, wohl aber für den Verzehr ungeeignet ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag entschieden, auch ein lediglich „ungeeignetes“ Lebensmittel erfülle nicht die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit.
Das EU-Gericht nahm zu einem Streit um verdorbenes Wildfleisch vor dem Landgericht München I Stellung. Das Passauer Unternehmen Berger Wild GmbH hatte Schadenersatz verlangt, weil das bayrische Verbraucherschutzministerium vor dem Verzehr des Wildfleischs gewarnt und über ekelerregende Zustände in der Firma berichtet hatte. Die Firma meldete wenig später Insolvenz an.
Bayerns Umweltminister Marcel Huber (CSU) bewertet die Entscheidung von Luxemburg als Grundsatzentscheidung mit großer Tragweite. „Das Urteil stärkt die Verbraucherinteressen und kommt dem Bedürfnis der Bürger nach Transparenz und umfassender Information nach“, betonte der Minister. Der Bund müsse jedoch für eine Information auch im Internet das bestehende Gesetz überarbeiten und eine klare Rechtsgrundlage schaffen. „Die Konsequenzen des Urteils für den am Landgericht München behandelten Fall müssen im weiteren Verfahren gezogen werden.“
Das Veterinäramt Passau hatte bei einer Prüfung im Januar 2006 festgestellt, die Wildprodukte der Berger Wild GmbH hätten „ranzig, stickig, muffig oder sauer gerochen“. Wegen der „ekelerregenden hygienischen Zustände“ in dem Unternehmen dürften die Produkte nicht mehr verkauft werden.
Die EU-Richter entschieden jetzt, die Warnung der Behörden vor „nicht gesundheitsschädlichen, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmitteln“ auch unter Nennung des Unternehmensnamens verstoße nicht gegen EU-Recht. Wenn ein Lebensmittel „für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel“ sei, dürften Behörden die Verbraucher informieren.