Glühwein darf nicht mit Wasser verlängert sein

Ratingen (dpa/tmn) - Glühwein unterliegt zwar nicht einem Reinheitsgebot, wie Bier. Aber auch da gibt es Regeln. So gehört kein Wasser in das Getränk, sondern ausschließlich Wein. So sieht es das EU-Weinrecht vor.

Auf dem Weihnachtsmarkt angebotener Glühwein darf nicht mit Wasser zubereitet worden sein. Lediglich die Wassermenge, die in zum Süßen verwendeten Produkten wie Flüssigsüße, Traubenmost oder Honig enthalten ist, sei erlaubt, erläutert der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst (BLC) in Ratingen. Dem EU-Weinrecht zufolge muss Glühwein ausschließlich aus Rot- oder Weißwein hergestellt und vor allem mit Zimt und Nelken aromatisiert werden. Der Alkoholgehalt liegt zwischen mindestens 7 und höchstens 14,5 Volumenprozent.

Auch Fruchtglühweine aus Fruchtweinen dürfen nicht mit Wasser verlängert werden. Ihr Alkoholgehalt liegt bei mindestens 5,5 Prozent. Oft aromatisieren die Anbieter die Getränke außer mit Zimt und Nelken auch mit weiteren Gewürzen wie Anis, Kardamom oder Orangenschalen.

Während für die Glühweine rechtliche Definitionen existieren, gibt es dem BLC zufolge für die Begriffe Feuerzangenbowle und Punsch keine derartige Festlegung. Sie dürfen auf einem Weihnachtsmarkt daher eigentlich nicht allein stehen, sondern immer nur ergänzend zu einer offiziellen Verkehrsbezeichnung für das alkoholhaltige Getränk.