Beim Mineralwasser soll damit verhindert werden, dass dem Kunden statt Mineralwasser preiswertes Tafel- oder gar Leitungswasser vorgesetzt wird, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erläutert. Und erhebt der Wirt für anderweitiges, bereits eingeschenktes Wasser auch noch einen Preis wie für Mineralwasser, sei das ein unberechtigtes Zubrot.
Bei offen angebotenen Erfrischungsgetränken sollten Kunden darauf achten, dass das Glas mit einem Füllstrich und der Angabe zur Füllmenge versehen ist. Oft wird diese unterschritten oder die vorgeschriebene Markierung fehlt auf dem Gefäß. Sind Eiswürfel im Glas, muss den Verbraucherschützern zufolge die vorgesehene Füllmenge des Getränks trotzdem eingehalten werden. Darüber hinaus muss die Getränkekarte laut Gaststättengesetz mindestens ein nicht-alkoholisches Getränk enthalten, das weniger kostet als das preiswerteste alkoholhaltige Getränk.