Schweppes muss Etikett von „Sparkling Tea“ nicht ändern
Hamm/Kreuztal (dpa) - Früchte und Teepflanzen auf dem Etikett des „Sparkling Tea“ von Schweppes sind laut einem Gerichtsurteil keine Kundentäuschung. Schweppes darf das Erfrischungsgetränk unverändert verkaufen, obwohl darin nur Tee-Extrakte enthalten sind.
Schweppes muss Etikett von „Sparkling Tea“ nicht ändern. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am Dienstag (20. März) veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: I-4 U 143/11). Die Richter wiesen eine Unterlassungsklage von Tee-Importeuren ab. Die Kläger hatten die Aufmachung der Flasche - auf dem Etikett sind in drei verschiedenen Sorten Früchte und Teeblätter zu sehen - als irreführend bezeichnet. Der Verbraucher erwarte bei diesem Etikett aufgebrühten Tee und Fruchtsaft oder -mark.
„Nach umfassender Würdigung aller Umstände“ entschied das OLG zugunsten von Schweppes, berichtete eine Justizsprecherin. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, hieß es weiter. „Die Aufmachung erinnere an "Eistee" und der Wortzusatz "Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele“, erläuterte die Sprecherin das Urteil. Durch die Abbildungen werde allein auf die Geschmacksrichtung hingewiesen.
Das Landgericht Siegen hatte bereits in der ersten Instanz Schweppes Recht gegeben. Die Marke gehört zur Krombacher-Gruppe aus Kreuztal.