Wann Essen in den Müll gehört
Datum der Mindesthaltbarkeit auf Lebensmitteln ist ein Richtwert. Der Verbraucher sollte Geruchstests machen.
Düsseldorf. Verbraucher sollten sich nicht von einem überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) abschrecken lassen. Denn es sei weder Verfallsdatum noch letztes Verbrauchsdatum, erläutert die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Der abgelaufene Termin bedeutet also nicht automatisch, dass das Lebensmittel nicht mehr genießbar ist. Er gibt vielmehr an, dass das ungeöffnete Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Geruch und Nährstoffe mindestens bis dahin behält.
„Verbraucher sollten sich auf ihre eigenen Sinne verlassen“, rät Bernhard Burdick, Ernährungsexperte der Verbraucherzentrale. Erst wenn ein Produkt schlecht riecht, anders aussieht und schmeckt als üblich oder gar schimmelt, gehöre es in den Mülleimer, sagt er. Das Datum sei nicht das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob Waren weggeworfen werden müssen.
Grundsätzlich gilt Burdick zufolge die Faustformel: „Bei Tagesangaben kann es noch einige Tage länger haltbar sein. Bei Monats- oder Jahresangaben oft sogar noch mehrere Wochen.“ Ohne MHD dürfen zum Beispiel frisches Obst und Gemüse, Zucker und Salz verkauft werden. Mit Ausnahme von Eiern ist der Verkauf auch nach Ablauf des Datums erlaubt. tmn