Gurtpflicht auch im Autokorso

Selbst beim Jubeln gilt die Verkehrsordnung. Doch die Polizei zeigt sich tolerant.

Wenn Deutschland am Samstag Abend gegen Ghana gewinnt, kennt der Jubel wieder keine Grenzen. Auch im Auto.

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Bremen. Hupende Autos, grölende Fans auf Motorhauben und Flaggen, soweit das Auge reicht. Nach jedem DFB-Sieg das gleiche Bild auf den Straßen und die Polizei drückt für gewöhnlich ein Auge zu, um bei den fröhlichen Jubelfahrten nicht als Spielverderber dazustehen. Denn das muntere Hupen und Feiern im Straßenverkehr ist eigentlich nicht erlaubt. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Autokorsos:

Nichts. Zumindest direkt nichts. Aber indirekt: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten“, steht es in Paragraf 30. Dazu gehört auch „unnützes Hin- und Herfahren“ in geschlossenen Ortschaften, „wenn Andere dadurch belästigt werden“.

Grundsätzlich können Autos beliebig geschmückt werden — solange die eigene oder die Sicherheit anderer nicht gefährdet wird. So dürfen etwa Fahnen, Spiegelüberzieher oder Aufkleber nur dann angebracht werden, „wenn sie weder die Sicht beeinträchtigen noch runterfliegen können“, sagt Dirk Siemering von der Polizei in Bremen. „Die Fenster mit Fahnen zuballern und zwei kleine Sichtlöcher reinschneiden — das reicht einfach nicht aus.“

Jeder, der ein Auto in Bewegung setzt, muss sich auch anschnallen. „Wir haben eine Gurtpflicht, die auch beim Autokorso gilt“, mahnt Siemering. Wer sich trotzdem nicht anschnallen will, dem können die Ordnungshüter ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro aufbrummen. Sich aus dem Seitenfenster und Schiebedach zu lehnen oder auf die Kühlerhaube oder das Dach zu setzen, ist demnach auch nicht drin.

Solange die Sicht des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird, können Fahnen geschwenkt werden. Wie bei am Auto befestigten Fanartikeln gilt: „Bei hohen Geschwindigkeiten die Fahnen einholen“, rät Christine Rettig vom ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. Sonst sind die schnell weg und fliegen anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise um die Ohren.

Nie — auch wenn der Fahrer die gesetzliche 0,5- Promille-Grenze einhält. Bei Unfällen kann Fahrern mit einem Alkoholpegel auch unter 0,5 Promille eine Mitschuld gegeben werden. Und wer vor der Fahrt einen über den Durst getrunken hat und mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat, dem drohen eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor.

Grundsätzlich nicht. Aber: „Wenn ein betrunkener Beifahrer dem Fahrer aufgrund seiner Trunkenheit ständig ins Lenkrad greift, dient das nicht der Verkehrssicherheit“, sagt Siemering.

Bis zu einer gewissen Lautstärke gibt sich die Polizei meist tolerant. Wird das Auto jedoch als Lautsprecherbox missbraucht und die Musik etwa in Wohngebieten außerhalb des Korsos laut aufgedreht, handelt es sich um Ruhestörung. „Das werden wir dann unterbinden“, sagt Siemering. Egal, welchen Song man gerade hört.